OGH 2Nc3/17i

OGH2Nc3/17i20.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Dr. Veith und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf, wegen 2.213,12 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00003.17I.0120.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Begründung

Am 1. 7. 2016 ereignete sich in der Stadt Salzburg ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin geleastes und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Sie behauptet das Alleinverschulden der Gegenseite und beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf Urkunden sowie auf die Einvernahme des in Salzburg ansässigen Lenkers des Klagsfahrzeugs. Die Klage brachte sie am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie führt den ebenfalls in Salzburg ansässigen Lenker des Beklagtenfahrzeugs als Zeugen und beantragt einen Lokalaugenschein. Weiters beantragt sie die Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg, weil mit Ausnahme des Sitzes des Klagevertreters aus wirtschaftlicher Sicht alles dafür spreche.

Die Klägerin schließt sich dem Delegierungsantrag „nicht an“, da „üblicherweise Sachverständige ohnedies selbst keine Skizzen erstellt vor Ort vornehmen“ (sic!).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt:

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar den Ausnahmefall bilden, allerdings sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS-Justiz RS0046149).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Unfall ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Die von den Parteien geführten Zeugen sind im Sprengel dieses Gerichts ansässig, weiters ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht den von der Beklagten beantragten Lokalaugenschein durchführt oder dass der Sachverständige an Ort und Stelle Befund erhebt. Unter diesen Umständen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit für die beantragte Delegierung.

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