OGH 14Os111/16d

OGH14Os111/16d20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, mit Waffen und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 2, 130 Abs 1 und 2, 15, 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00111.16D.1220.000

 

Spruch:

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe:

Christian G***** wurde mit Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2016, GZ 39 Hv 82/16g‑116, jeweils eines Verbrechens des schweren, mit Waffen und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 2, 130 Abs 1 und 2, 15, 12 dritter Fall StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB, sowie der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und nach § 50 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Seiner dagegen gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 8. November 2016, AZ 11 Bs 292/16b, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu wertende Eingabe des Verurteilten, in welcher dieser die „Verletzung von Grundrechten“ reklamiert, war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (14 Os 115/14i ua).

Bleibt anzumerken, dass das Vorbringen, soweit es sich erkennbar auch auf ein weiteres Strafverfahren gegen Christian G***** (AZ 38 Hv 86/16p des Landesgerichts Innsbruck) bezieht, keine (endgültige [vgl RIS‑Justiz RS0124739]) Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anspricht.

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