Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2015, GZ 6 R 161/15m‑29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00035.16Z.1220.000
Spruch:
1. Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Hauptsache ist die Rechtslage inzwischen durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (4 Ob 31/16m ua); zur eingewendeten Verjährung hat der Beklagte in erster Instanz kein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet.
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