OGH 5Ob224/16a

OGH5Ob224/16a19.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin I***** K*****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 9 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2016, GZ 40 R 179/16v‑11, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 13. April 2016, GZ 34 Msch 19/15k‑5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00224.16A.1219.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin (Mieterin), eine vorgenommene Änderung rückgängig zu machen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Sachantrag ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den Sachbeschluss des Erstgerichts erhielt der Rechtsvertreter der Antragstellerin im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 5. 10. 2016 zugestellt. Dieser brachte im ERV – an das Rekursgericht gerichtet – den Revisionsrekurs am 31. 10. 2016 ein. Das Rekursgericht leitete das Rechtsmittel an das Erstgericht weiter, wo es am 4. 11. 2016 einlangte.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG abweichend von § 65 Abs 1 AußStrG vier Wochen.

2. Die Tage des Postlaufs werden zwar nach § 89 Abs 1 GOG in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des § 89 GOG aus (RIS‑Justiz RS0041753 [T1, T2]). Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS‑Justiz RS0041584). Um rechtzeitig zu sein, muss dann ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht einlangen (RIS‑Justiz RS0008755). Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren (RIS‑Justiz RS0006096) und für Rechtsmittel, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (RIS‑Justiz RS0041584 [T22]).

3. Nach Zustellung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses am 5. 10. 2016 endete die Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses am 2. 11. 2016. Zum hier entscheidenden Tag des Einlangens beim zuständigen Erstgericht am 4. 11. 2016 war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Stichworte