European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00103.16W.1123.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias H***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (aF) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst) durch Bestellung des Mineralöls bei der R***** GmbH und der B***** GmbH in N***** in Bayern (US 12, 13), durch Übermitteln von mit gefälschten ungarischen Zollstempeln versehenen begleitenden Verwaltungs-dokumenten (US 13 f) und durch weitere im Urteil beschriebene Verhaltensweisen vorsätzlich (US 16 ff) und gewerbsmäßig (US 17 f) zu den strafbaren Handlungen Nachgenannter beigetragen, die als Geschäftsführer im Steuergebiet etablierter Unternehmen unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkten, nämlich dadurch, dass sie Gasöl des KN‑Codes 2710 1941, das nach den begleitenden Verwaltungsdokumenten für ein Steuerlager der I***** Kft Budapest (I*****) in Ungarn bestimmt war, zu gewerblichen Zwecken bezogen, vom Steuerlager der R***** GmbH in das Steuergebiet verbrachten oder verbringen ließen und ohne Anmeldung und Entrichtung der Steuer an österreichische Abnehmer verkauften, und zwar
1) die vorsatzlos handelnden Ernst und Franz M***** als Geschäftsführer der M‑***** GmbH oder M‑S***** in R***** um insgesamt 497.144,81 Euro Mineralölsteuer im Zusammenhang mit der Abgabe von 1.432.694 Litern Mineralöl im Zeitraum vom 10. bis zum 24. März 2009 (US 8);
2) Thomas K***** und Franz L***** als Geschäftsführer der E***** GmbH in E***** oder S*****, um insgesamt 107.677,57 Euro Mineralölsteuer im Zusammenhang mit der Abgabe von insgesamt 310.310 Litern Mineralöl anlässlich von zehn Lieferungen im Juni 2009.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand, das Erstgericht treffe zum genauen Beitrag des Angeklagten bei den einzelnen Lieferungen keine ausreichenden Feststellungen (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), übergeht die Urteilskonstatierungen, wonach Matthias H***** im Wissen um die geplante Verkürzung von Mineralölsteuer in der Höhe von 497.144,81 Euro und in der Höhe von 107.677,57 Euro durch Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (US 16 ff) die Bestellungen bei der R***** GmbH vornahm und an das genannte Unternehmen die mit gefälschten ungarischen Zollstempeln versehenen begleitenden Verwaltungsdokumente übermittelte (US 7, 8 und 13 iVm US 17), und verfehlt solcherart den
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Indem die Beschwerde die Feststellungen zur Leistung weiterer Beiträge in Form administrativer Dienste als „undeutlich“ kritisiert (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), gleichzeitig aber nicht darlegt, weshalb die angeführten Verhaltensweisen des Matthias H***** für dessen Strafbarkeit als Beitragstäter nicht genügen sollten, verfehlt sie erneut die Anfechtungskriterien (RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).
Mit der Bezugnahme auf einzelne vom Erstgericht zur Begründung der Feststellungen herangezogene Beweismittel (US 22) und dem Einwand, dass sich das Fingerprint‑Gutachten lediglich auf sieben oder acht „BVD‑Urkunden“ beziehen würde (Z 5, teils auch Z 5a), kritisiert die Beschwerde die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach der Name des Beschwerdeführers in den vom Erstgericht berücksichtigten Kontounterlagen gar nicht aufscheinen würde.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt und Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet (der Sache nach Z 9 lit a), ist auf das dazu bereits Ausgeführte zu verweisen.
Der Einwand (nominell Z 5a), es bleibe völlig unklar, auf welche Unrichtigkeiten sich der Vorsatz des Angeklagten tatsächlich bezogen habe (der Sache nach Z 11 erster Fall), trifft nicht zu (US 16, 17, 18).
Die Behauptung der Rechts‑ (Z 9 lit a) und der Subsumtionsrüge (Z 10), der wegen Unzuständigkeit der Gerichte ergangene Freispruch von Ernst und Franz M***** würde einem Schuldspruch des Angeklagten als Beitragstäter entgegenstehen, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0116565).
Hinzugefügt sei, dass es mangels qualitativer Akzessorietät der Beitragstäterschaft ohne Bedeutung ist, ob der unmittelbare Täter rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat (RIS‑Justiz RS0089523, RS0089936, RS0089518, RS0089742).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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