European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E116297
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 210,84 EUR (darin 35,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der 1952 geborene Kläger war seit 1972 beim beklagten Sozialversicherungsträger angestellt. Mit Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 19. 6. 2013 wurde er gemäß § 149 der auf das Dienstverhältnis anwendbaren Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Wirksamkeit vom 1. 9. 2013 in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger hat nach dem Pensionsrecht der DO.A seit 1. 9. 2014 zusätzlich zur ASVG Pension einen Anspruch auf die in § 79 DO.A vorgesehene Leistung der Pension (§ 81 DO.A). Auf diesen Anspruch ist gemäß § 97 Abs 1 DO.A eine „fiktive gesetzliche Pension“ anzurechnen. Zwischen den Parteien ist die Berechnung dieser „fiktiven gesetzlichen Pension“ strittig.
Der Kläger nahm innerhalb der Rahmenzeit vom 1. 4. 2005 bis 30. 9. 2007 ein Freijahr gemäß § 20a DO.A in Anspruch. In dieser Zeit erhielt er ein auf 80 % verringertes Gehalt. Die Pensionsbeiträge nach dem ASVG wurden auf Basis dieses verringerten Gehalts bemessen, die Pensionsbeiträge zur Pension nach der DO.A dagegen auf Basis eines 100%igen Gehaltsbezugs. Grundlage dafür war die Anlage 8 zur DO.A, nach deren Punkt 11 der Pensionsbeitrag während eines Freijahres vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten ist, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei Berechnung der Bemessungsgrundlage für die „fiktive gesetzliche Pension“ nach § 97 Abs 1 DO.A für diesen Zeitraum als Bezug das tatsächlich von der Beklagten geleistete Entgelt von 80 % oder ein fiktives Entgelt von 100 % (des zuletzt bezogenen Gehalts) zu Grunde zu legen ist.
Die Beklagte geht davon aus, dass 100 % dieses Bezugs zugrunde zu legen sind, woraus sich eine höhere anrechenbare (fiktive) gesetzliche und eine geringere auszuzahlende DO.A Pension errechnet. Auf Basis dieser Berechnung leistete sie dem Kläger ab 1. 9. 2014 eine DO.A Pension von 903,41 EUR brutto monatlich und ab 1. 1. 2015 von 918,77 EUR brutto monatlich.
Der Kläger vertritt hingegen den Standpunkt, dass zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die anzurechnende „fiktive gesetzliche Pension“ auf den tatsächlichen Monatsbezug („80 %“) abzustellen sei, weshalb 2014 monatlich 929,58 EUR brutto und 2015 monatlich 945,38 EUR brutto auszuzahlen gewesen wären.
Mit seiner Klage begehrte er die Zahlung der– der Höhe nach unstrittigen – Differenzbeträge von 1. 9. 2014 bis 31. 5. 2015 von insgesamt 266,27 EUR brutto. Nach den Bestimmungen des ASVG sei für die Bildung der Bemessungsgrundlage der tatsächlich abgeführte Pensionsbeitrag heranzuziehen. Einen fiktiven ASVG Beitrag habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, gemäß Punkt 11. der Anlage 8 zur DO.A sei der Pensionsbeitrag vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten. Bei der anzurechnenden „fiktiven gesetzlichen Pension“ seien zur Bildung der Bemessungsgrundlage die gemäß § 101 Abs 2a DO.A jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen. Daraus folge, dass trotz der Bezugskürzung während des Freijahres der Pensionsbeitrag für die DO.A Pension vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten sei und auch der (fiktive) volle Monatsbezug zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die „fiktive gesetzliche Pension“ heranzuziehen sei.
Das Erstgericht gab der Klage – mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens – statt. Gemäß § 97 Abs 3 Z 2 DO.A seien zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die anzurechnende „fiktive gesetzliche Pension“ die gemäß § 101 Abs 2a DO.A jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen. In § 101 Abs 2a DO.A seien aber nur tatsächliche Bezüge enthalten, nicht ein fiktives Entgelt. Auch fehle ein Verweis auf Anlage 8 und die darin geregelten fiktiven Bezüge.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. § 97 DO.A verweise zur Bildung der Bemessungsgrundlage der fiktiven gesetzlichen Pension auf die gemäß § 101 Abs 2a DO.A jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge. Richtig sei, dass in diesen Bestimmungen weder ein fiktives Entgelt genannt sei, noch sich ein Hinweis auf Anlage 8 finde. Zu beachten sei jedoch, dass die DO.A für die Ermittlung der Dienstordnungspension bzw der fiktiven gesetzlichen Pension ein eigenes Regime zur Verfügung stelle. Daher habe die Ermittlung der anzurechnenden fiktiven gesetzlichen Pension in Gesamtschau mit den übrigen Bestimmungen zu den Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A zu erfolgen. Nach der Systematik des Abschnitts IV – Pensionsrecht der DO.A hätten die Kollektivvertragsparteien offenbar beabsichtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Pension nach § 81 DO.A und für die anzurechnende fiktive gesetzliche Pension von gleich hohen Monatsbezügen auszugehen. Den Kollektivvertragsparteien könne nicht unterstellt werden, dass sie im Sonderfall eines Freijahres von diesem System abweichen wollten. Dies hätte sonst zur Konsequenz, dass Angestellte, die ein Freijahr genossen hätten, eine höhere DO.A Pension erhalten würden, als Angestellte, die ein Freijahr nicht in Anspruch genommen hätten. Eine solche Intention könne den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden. Auch im ausdrücklich geregelten Sonderfall der Kürzung oder dem Entfall der Bezüge gemäß § 27 DO.A werde vom letzten ungeschmälerten Bezug ausgegangen. Nichts anderes könne aber für den Fall eines Freijahres gelten.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil Rechtsprechung zur Auslegung des § 97 DO.A fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zum besseren Verständnis sind die wesentlichen Regelungen der DO.A voranzustellen:
„§ 81. Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 80 der nach den Bestimmungen der §§ 149 bzw 206 in den Ruhestand versetzte Angestellte.
(...)
§ 97. (1) Auf Leistungen nach diesem Pensionsrecht ist eine fiktive gesetzliche Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen. (...)
(3) (…)
2. Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § 101 Abs 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 101 Abs 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
(...)
§ 101. (1) Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt der Versicherungsträger.
(2) Der Angestellte leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung den in § 460b Abs 1 ASVG festgesetzten Pensionsbeitrag.
(2a) Als Bezüge gelten
1. die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 – mit Ausnahme des nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § 46 Abs 1 Z 5,
2. die nichständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 3,
3. das Schwundgeld gemäß § 57, wenn und insoweit es nicht nach § 49 Abs 3 Z 3 ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen ist,
4. das Urlaubsentgelt gemäß § 59a,
5. das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 59b Abs 1,
6. das Feiertagsentgelt gemäß § 59b Abs 2,
7. die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 60 Abs 1 bzw 2 (§ 8 Abs 1 ausgenommen § 8 Abs 1 letzter Satz AngG sowie ausgenommen § 8 Abs. 2 AngG)
8. 12/14 der Außendienstzulage gemäß § 74, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist,
9. Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
(...)
Anlage 8 zur DO.A (...)
11. Pensionsbeitrag
Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist.“
2. Die DO.A ist als Kollektivvertrag (RIS-Justiz RS0054394) in ihrem normativen Teil nach den Regeln für die Gesetzesauslegung (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen. In erster Linie ist daher der Wortsinn im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (8 ObA 85/13b).
Bei der Auslegung einer kollektivvertraglichen Norm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RIS-Justiz RS0008897).
3. Richtig hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die DO.A als abschließende Regelung für die Bildung der DO.A Pension anzusehen ist. Die nach § 97 Abs 1 DO.A anzurechnende fiktive gesetzliche Pension ist daher unabhängig von der tatsächlich zustehenden gesetzlichen Pension entsprechend den Regeln der DO.A zu ermitteln.
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage für diese fiktive Pension verweist § 97 Abs 3 Z 2 DO.A auf die gemäß § 101 Abs 2a DO.A „jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge“. § 101 DO.A wiederum regelt, welche Bezüge die Grundlage für die von den Arbeitnehmern zu leistenden Pensionsbeiträge zur DO.A Pension bilden. Grundsätzlich gehen die Kollektivvertragsparteien daher davon aus, dass für beide Berechnungen dieselben Bezüge herangezogen werden sollen.
Richtig ist, dass § 101 Abs 2a DO.A grundsätzlich von den tatsächlichen und nicht von fiktiven Bezügen ausgeht. Für die Zeit der geminderten Bezüge während des Freijahres ordnet Punkt 11 der Anlage 8 zur DO.A aber ausdrücklich an, dass der Pensionsbeitrag zur DO.A Pension vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten ist. Beitragspflichtig nach § 101 Abs 2a DO.A waren daher in dieser Zeit 100 % des (letzten) Monatsbezugs, nicht die tatsächlichen Bezüge in Höhe von 80 %. Soweit daher § 97 Abs 3 Z 2 DO.A zur Bildung der Bemessungsgrundlage die Heranziehung der „beitragspflichtig gewesenen“ Bezüge nach § 101 Abs 2a DO.A fordert, sind schon nach dem Wortlaut der Regelung diese vollen 100 % des (letzten) Monatsbezugs, nicht nur 80 % zugrunde zu legen. Insoweit liegt daher auch keine Lücke vor, die einer Ergänzung bedarf, sondern eine ausdrückliche Regelung in der DO.A.
Wenn die Revision demgegenüber meint, dass unter „beitragspflichtig“ die Beitragspflicht zur ASVG Pension zu verstehen ist, übersieht sie, dass diese in § 101 DO.A nicht geregelt ist, sondern nur die Beitragspflicht zur DO.A Pension.
4. Für diese Auslegung spricht auch, dass die jetzige Formulierung des Punktes 11 in Anlage 8 durch die 57. Änderung zur DO.A eingeführt wurde. Zugleich kam es zu einer Umformulierung in § 97 Abs 3 Z 2 DO.A von „die gemäß § 101 Abs 2a DO.A beitragspflichtigen Bezüge“ auf „die gemäß § 101 Abs 2a DO.A jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge“, wodurch gerade nicht mehr nur auf die Aufzählung des § 101 Abs 2a DO.A verwiesen wird, sondern auch darauf, inwieweit diese Bezüge tatsächlich jeweils als Grundlage für die Pensionsbeiträge zur DO.A herangezogen wurden, in der Zeit des geringeren Bezugs aufgrund der Inanspruchnahme eines Freijahres daher mit 100 % des letzten vollen Bezugs.
5. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die vom Kläger gewünschte Auslegung zu dem unbefriedigenden und daher den Kollektivvertragsparteien nicht zu unterstellenden Ergebnis führen würde, dass Personen die kein Freijahr in Anspruch nehmen, bei gleicher Beitragsleistung zur DO.A Pension eine geringere DO.A Pension erhalten würden, als solche, die ein Freijahr in Anspruch nehmen.
Wenn der Kläger ausführt, dass er nach der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht benachteiligt sei, weil er eine geringere Gesamtpension erhalte, so ist zwar richtig, dass er insgesamt weniger Pension erhält. Das ist aber darauf zurückzuführen, dass seine reale ASVG Pension aufgrund der (realen) geringeren Beiträge während des verminderten Entgeltbezugs aufgrund der Inanspruchnahme eines Freijahres geringer ist. Insoweit erhält er sowohl nach der DO.A als auch nach dem ASVG eine Pension die seiner Beitragsleistung entspricht, insoweit besteht auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die auch bei vermindertem Bezug ein Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Es gibt jedoch keine Grundlage dafür anzunehmen, dass die Kollektivvertragsparteien beabsichtigten, die durch die Inanspruchnahme eines Freijahres entstehenden Pensionsverluste bei der ASVG Pension durch eine höhere DO.A Pension auszugleichen. Gerade die komplexen Regelungen für die Berechnung der fiktiven ASVG Pension zeigen, dass bei Bemessung der DO.A Pension die reale ASVG Pension nur eine untergeordnete Rolle spielt und eine fixe Gesamtpension aus realer ASVG Pension und DO.A Pension nicht angestrebt wird.
6. Richtig hat daher die Beklagte bei Ausmessung der fiktiven gesetzlichen Pension nach der DO.A für den strittigen Zeitraum 100 % des zuletzt bezogenen Gehalts zu Grunde gelegt, woraus sich die im Übrigen unstrittige DO.A Pension des Klägers errechnet. Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
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