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§ 460b ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460b.

(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

  1. 1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)
  1. 2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a;
  2. 3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.

(2) In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.