European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00065.16I.1020.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ignacije B***** im zweiten Rechtsgang – erneut anklagedifform – des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in W*****
(A) nicht mehr ausforschbare Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen, nämlich von Diebstählen durch Einbruch in Transportmittel (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) und Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (teilweise A/2; § 129 Abs 1 Z 3 StGB), nach den Taten dabei unterstützt, die dadurch erlangten Sachen zu verheimlichen, und zwar
1) vor dem 23. September 2012, indem er einer unbekannten Person die Einlagerung einer aus einem PKW‑Einbruch stammenden Bohrmaschine in seiner Wohnung und seinem Keller gestattete;
2) vor dem 23. September 2012, indem er Vlatko Z***** die Einlagerung eines aus einem PKW‑Einbruch stammenden Navigationsgeräts sowie eines unvollständigen E‑Bikes, welches zuvor durch Absägen des Fahrradschlosses gestohlen worden war, in seiner Wohnung und seinem Keller gestattete;
3) am 13. November 2013, indem er die Beute aus zwei Einbrüchen in PKWs, nämlich Werkzeug und Maschinen, von Vlatko Z***** zum Transport mit seinem PKW nach Kroatien übernahm;
(B) am 20. Juni 2012 eine aus einem PKW‑Einbruch stammende Autositzbank gekauft und an sich gebracht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Nichtannahme der Qualifikation nach § 164 Abs 4 zweiter Fall StGB sowie die unterbliebene Subsumtion des Täterverhaltens auch nach § 165 „Abs 1 und Abs 2“ StGB richtet sich die nominell aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die Mängelrüge behauptet einen „Widerspruch“ in Bezug auf die Urteilsannahmen zur Fremdnützigkeit und zur Unentgeltlichkeit der Einlagerung (A/1 und 2) und des Transports (A/3) der Diebsbeute Dritter (US 10 ff), stellt aber im Folgenden bloß allgemeine Überlegungen zu nach ihrer Ansicht für „Straftäter gegen fremdes Vermögen“ typischem Streben nach möglichst rascher eigener Bereicherung sowie urteilsfremde Spekulationen zum Verhalten des Angeklagten an, ohne nach den Denkgesetzen miteinander unvereinbare Aussagen des Urteils zu nennen. Solcherart zeigt sie einen – nominell geltend gemachten – Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dritter Fall nicht auf (vgl dazu Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 437; RIS-Justiz RS0119089), sondern kritisiert in dieser Form unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Mit Blick auf die – nicht erfolgreich bekämpften – Feststellungen, nach denen eine Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Hehlerei längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, nicht erweislich war (US 6, 7), spricht die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB keine entscheidende Tatsache an. Im Übrigen enthält die angefochtene Entscheidung eine – als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) „bezeichnete“ (vgl aber RIS-Justiz RS0099431) – Aussage, wonach „keine drei Taten innert eines Jahres gesetzt worden“ wären, gerade nicht (vgl dagegen US 15 f). Mit der angesprochenen Urteilspassage (US 13) brachten die Tatrichter vielmehr bloß (zutreffend) zum Ausdruck, dass die dem Schuldspruch A/3 zugrunde liegende Tat (vom 13. November 2013) mehr als ein Jahr (vgl § 70 Abs 3 StGB) nach den von den Schuldsprüchen A/1 und 2 (dem 23. September 2012) und dem Schuldspruch B (20. Juni 2012) erfassten Taten begangen wurde.
Die weitere Mängelrüge kritisiert die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil das Erstgericht hinsichtlich der Herkunft der gelagerten und zum Transport übernommenen Gegenstände aus strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen „lediglich“ bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen habe, ohne zu erläutern, weshalb es insoweit nicht von Wissentlichkeit ausging. Sie räumt jedoch gleichzeitig ein, dass entsprechende Negativfeststellungen nicht getroffen wurden und erweist sich solcherart als unschlüssig.
Inhaltlich strebt sie mit diesem Einwand einen Schuldspruch (auch) wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB an und kritisiert in diesem Zusammenhang, wie auch im Rahmen der Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach – weil damit die nach dem Beschwerdestandpunkt irrige Verneinung einer ideall konkurrierenden strafbaren Handlung bekämpft wird – Z 10; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 647; zur echten Konkurrenz von Hehlerei und Geldwäscherei instruktiv: 13 Os 4/15k mwN) das Fehlen von Urteilsannahmen zum Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit. Indem die Beschwerde sich aber nicht auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse, die die vermisste Konstatierung indizieren würden, sondern bloß auf beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter bezieht, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung eines Feststellungsmangels (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 600; RIS‑Justiz
RS0118580). Im Übrigen vertritt sie selbst die Ansicht, dass die ins Treffen geführten Urteilspassagen Wissentlichkeit (bloß) in Bezug auf die Herkunft der übernommenen Gegenstände aus „Straftaten gegen fremdes Vermögen“ („strafgesetzwidrige Herkunft“) nahelegen würden. Dass sich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, der Angeklagte habe – wie für die angestrebte Subsumtion erforderlich – auch um die Umstände gewusst, die eine ein Jahr übersteigende Strafdrohung dieser strafbaren Handlungen begründen, behauptet sie nicht.
Mit dem Hinweis auf „im Akt befindliche Unterlagen“, aus welchen sich die begehrten Feststellungen „zwanglos ableiten“ ließen, werden in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien gleichfalls nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
Soweit sie (substratlos) auch Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei begehrt, übergeht die Rüge die entsprechenden Negativfeststellungen (vgl erneut US 6, 7) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
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