European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00099.16G.1012.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Mantas A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mantas A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 27. August 2015 in G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Povilas M***** und einem weiteren Mittäter dem Gewahrsamsträger Ernst B***** einem Geländewagen der Marke Land Rover, Model Range Rover Sport 3.0, im Wert von 60.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen und von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, indem sie ein Loch in die linke vordere Tür schnitten, in das Fahrzeug kletterten, dieses in Betrieb nahmen und nach Tschechien verbrachten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 (lit) a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mantas A***** geht fehl.
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung hinsichtlich der – nach den Urteilserwägungen eine notwendige Bedingung für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers bildende – Farbe und der Marke des Begleitfahrzeugs als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) bezeichnet, ohne auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 f) einzugehen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119370).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431).
Da die Beschwerde einen solchen Begründungsfehler nicht behauptet, zieht sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund bloß nominell heran.
Mit dem Einwand, die erhebenden Beamten hätten nicht das Wegfahren eines schwarzen Opel Astra vom Tatort, sondern lediglich das eines dunklen Pkw festgestellt (vgl dazu US 5 und 7), kritisiert der Beschwerdeführer bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider, blieb die leugnende Verantwortung des Mantas A***** keineswegs unerörtert, sondern wurde vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 6 f).
Mit dem Einwand, dass der gestohlene Geländewagen die Kontrolle vor dem Opel Astra passiert habe, spricht der Beschwerdeführer keinen für die Schuld oder für die Subsumtion bedeutsamen Aspekt an.
Das übrige Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) lässt keinen Bezug zu einem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erkennen und entzieht sie sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.
Mit dem Hinweis, wonach bei einer der – laut Einschätzung der Tatrichter den Geländewagen betreffenden – Kontrollen nur Kennzeichenfragmente (S 6, 43, 45 in ON 8) erkennbar gewesen seien, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl RIS‑Justiz RS0118780). Indem das weitere Vorbringen der Rüge aus den Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstige Schlussfolgerungen ableitet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen.
Die Beteiligung des Angeklagten A***** an der strafbaren Handlung leiteten die Tatrichter aus dessen Anwesenheit in einem Fahrzeug ab, das das gestohlene Fahrzeug von Beginn an, und zwar vom Tatort bis zum Verbringen über die Grenze, begleitet hatte, wobei sich der Schöffensenat auf Überwachungsmaßnahmen und das Ergebnis einer Fahrzeugkontrolle stützte (US 7). Ob nur der Erstangeklagte oder auch der Beschwerdeführer über jene speziellen Fähigkeiten verfügte, die zur Öffnung und zur Inbetriebnahme des durch Einbruch gestohlenen Fahrzeugs erforderlich waren, ist angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der
Täterschaftsformen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage ohne Bedeutung und kann damit kein Gegenstand der Mängelrüge sein.
Die gewerbsmäßige Begehungsweise leitete das Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen, konkret aus dem Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel bei der Tatbegehung und der hohen Werthaltigkeit des gestohlenen Fahrzeugs ab (US 7 f). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist dies – dem Vorbringen zuwider – nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ wird kein Begründungsmangel geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0102162).
Das Erstgericht ging aufgrund der Marke und des Baujahrs des Fahrzeugs davon aus, dass auch das Gestohlene über bestimmte Sicherheitsmaßnahmen verfügte, die nur durch spezielle Kenntnisse und Spezialwerkzeug überwunden werden konnten, wobei es Parallelen zum weiteren, vom Mitangeklagten Povilas M***** begangenen Einbruchsdiebstahl an einem gleichartigen Fahrzeug zog (US 7). Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge spricht der Schluss der Tatrichter auf eine Tatbegehung durch Einbruch weder Gesetzen
logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen und begegnet solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken.
Die Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite argumentiert nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, wonach die Angeklagten die „oben beschriebenen Einbruchsdiebstähle“ jeweils in der Absicht begingen, sich durch Zueignung der ihnen nicht gehörenden Gegenstände und Bargeldbeträge unrechtmäßig zu bereichern (US 5 erster, dritter und letzter Absatz), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Nach den Konstatierungen schnitten die Angeklagten ein Loch in die Fahrertüre, durchschnitten den Bodenzug mit einem Seitenschneider, drückten die Fensterscheibe nach unten, steckten ein elektronisches Gerät an die im Fahrzeug befindliche OBD‑Buchse an und nahmen das Fahrzeug mit einem „anzulernenden elektronischen Fahrzeugschlüsselrohling“ in Betrieb (US 5). Weshalb diese Feststellungen zur Subsumtion unter § 129 Abs 1 Z 1 StGB nicht ausreichen sollten, leitet die Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung (vgl aber RIS‑Justiz RS0116569).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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