OGH 10ObS121/16s

OGH10ObS121/16s11.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Minihold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 2016, GZ 9 Rs 73/16w‑46, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00121.16S.1011.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht die Anwendung der Verfahrensbestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG durch das Erstgericht unrichtig beurteilte. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung der besonderen Anleitungspflicht nach dieser Bestimmung durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS‑Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Mangelhaftigkeit in der Revision als „Sekundäre“ klassifiziert wird.

2. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die auf Grund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch ohnedies erhoben haben (vgl RIS‑Justiz RS0084399; RS0084398). Die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur beim Kläger diagnostizierten Dysthymie sind daher nicht entscheidungswesentlich, sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0043016 mwH).

Stichworte