European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00121.16S.1011.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht die Anwendung der Verfahrensbestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG durch das Erstgericht unrichtig beurteilte. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung der besonderen Anleitungspflicht nach dieser Bestimmung durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS‑Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Mangelhaftigkeit in der Revision als „Sekundäre“ klassifiziert wird.
2. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die auf Grund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch ohnedies erhoben haben (vgl RIS‑Justiz RS0084399; RS0084398). Die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur beim Kläger diagnostizierten Dysthymie sind daher nicht entscheidungswesentlich, sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0043016 mwH).
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