OGH 1Ob134/16m

OGH1Ob134/16m30.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** V*****, vertreten durch Dr. Gebhard Heinzle und Mag. Astrid Nagel, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.680,45 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. April 2016, GZ 5 R 178/15h‑15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Oktober 2015, GZ 13 Cg 34/15f‑9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00134.16M.0830.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Mit Ladungsbescheid vom 25. 6. 2013 forderte eine Bezirksverwaltungsbehörde den Kläger im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem Führerscheingesetz unter Androhung einer Zwangsstrafe im Fall der Nichtbeachtung der Ladung zum Erscheinen am 4. 7. 2013 auf. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 2. 7. 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und leistete der Ladung keine Folge. Daraufhin erließ die Bezirksverwaltungsbehörde am 5. 7. 2013 einen im Wesentlichen gleichlautenden Ladungsbescheid mit einem neuen Termin. Auch gegen diesen erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der zweiten Beschwerde statt und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Im anderen Verfahren erklärte er das Verfahren über die gegen den ersten Bescheid erhobene Beschwerde für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Nachdem der Kläger den Ersatz der ihm in den beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Titel der Amtshaftung begehrt hatte, anerkannte die Beklagte einen Betrag von 844,03 EUR, den sie auch bezahlte.

In diesem Verfahren begehrt der Kläger den Ersatz der ihm weiters entstandenen Rechtsvertretungskosten in Höhe von insgesamt 6.680,45 EUR, die nach seiner Aufschlüsselung je zur Hälfte auf die beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entfallen.

Das Berufungsgericht wies in teilweiser Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren zur Gänze ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers erweist sich als im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Sowohl die Streitteile als auch das Berufungsgericht haben übersehen, dass der Kläger Ersatzansprüche aus zwei unterschiedlichen Sachverhalten ableitet und damit die – jeweils 5.000 EUR nicht erreichenden – Streitwerte der erhobenen Ersatzansprüche nicht zusammenzurechnen sind.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN kommt nur in Frage, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS‑Justiz RS0042741). Ein solcher liegt nur vor, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS‑Justiz RS0037905).

Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, leitet der Kläger seine Ersatzansprüche doch aus zwei gesonderten Bescheiden ab (vgl nur RIS‑Justiz RS0037899; 1 Ob 205/14z ua), deren Bekämpfung auch in zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgt ist und dort jeweils eigene Verfahrenskosten ausgelöst hat (vgl weiters 1 Ob 63/08h; 1 Ob 148/09k).

Da auch nach der Aufschlüsselung des Klägers in keinem der beiden Verfahren Kosten in einer 5.000 EUR übersteigenden Höhe entstanden sind, wird für beide Streitgegenstände die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Wertgrenze nicht erreicht, womit die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz nicht als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist.

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