OGH 10ObS44/16t

OGH10ObS44/16t10.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert‑Stifter‑Straße 65, 1200 Wien, wegen Feststellung einer Berufskrankheit und Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 16. März 2016, GZ 12 Rs 8/16g‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00044.16T.0510.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Feststellungen ist die Asthmaerkrankung des Klägers schicksalhaft erworben. Es besteht keine durch chemisch‑irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tiefen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf. Das auf Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit und Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren wurde daher abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen auf.

Das Berufungsgericht hat (im Zusammenhang mit der Prüfung des Kausalzusammenhangs) eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Nichtbeiziehung einer weiteren Sachverständigen aus dem Bereich einer Spezialambulanz für berufsbedingte Atemwegserkrankungen mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0042963), auch nicht durch die erneute Geltendmachung als unrichtige rechtliche Beurteilung.

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Stichworte