European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00044.16T.0510.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Feststellungen ist die Asthmaerkrankung des Klägers schicksalhaft erworben. Es besteht keine durch chemisch‑irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tiefen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf. Das auf Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit und Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren wurde daher abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen auf.
Das Berufungsgericht hat (im Zusammenhang mit der Prüfung des Kausalzusammenhangs) eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Nichtbeiziehung einer weiteren Sachverständigen aus dem Bereich einer Spezialambulanz für berufsbedingte Atemwegserkrankungen mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0042963), auch nicht durch die erneute Geltendmachung als unrichtige rechtliche Beurteilung.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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