OGH 1Nc17/16i

OGH1Nc17/16i15.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Cg 63/14s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** G*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer RAe OG, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, wegen 346.320 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00017.16I.0415.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Ried im Innkreis zurückgestellt.

Begründung

Der Kläger brachte beim Landesgericht Wels eine Entschädigungsklage nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 1969 (StEG 1969) ein, wobei er seinen Ersatzanspruch unter Anführung des Handelns der Organe des Landesgerichts Wels und der Staatsanwaltschaft Wels auf den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. 9. 2012 stützt.

Das Landesgericht Wels legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit dem Ersuchen um Delegierung gemäß § 8 Abs 2 StEG, § 9 Abs 4 AHG vor. Das Oberlandesgericht Linz bestimmte das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständiges Erstgericht.

Dieses legte nun seinerseits gemäß § 12 Abs 1 StEG (2005) iVm § 9 Abs 4 AHG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts vor. Es wies darauf hin, dass die beklagte Partei zuletzt die Beischaffung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 8. 6. 1999, 11 Os 64/99, beantragt habe, aus welchem die Mitwirkung des Oberlandesgerichts Linz hervorgehe. Damit leite der Kläger seine Ansprüche auch aus einer Haftentscheidung dieses Gerichts ab.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs 2 StEG 1969 (vgl § 14 Abs 2 StEG 2005) ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Bisher leitet der Kläger seine Ersatzansprüche nicht aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ab. Allein aus dem Umstand, dass dieses Gericht im genannten Verfahren einer gegen eine Entscheidung erhobenen Beschwerde des Klägers nicht Folge gegeben hatte, ergibt sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Landesgerichts (noch) nicht, dass der Anspruch „auch“ aus diesem zweitinstanzlichen Beschluss abgeleitet werde. Da sich aber der Kläger bisher noch nicht zum Antrag der beklagten Partei, der sich ausdrücklich auch auf die Beischaffung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz vom 30. 3. 1999, AZ 7 Bs 77, 78/99, und vom 8. 6. 1999, AZ 7 Bs 471/97, bezog, äußerte, wäre mit ihm ‑ im Hinblick auf eine allenfalls drohende Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0108952) ‑ zu erörtern, ob er seine Ansprüche im vorliegenden Verfahren auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz (und wenn ja, aus welchen) ableitet.

Da eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs derzeit nicht vorliegt, sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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