European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00028.16B.0223.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss vier Wochen.
Den Sachbeschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter des Antragsgegners im ERV am 26. 11. 2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses endete daher am 24. 12. 2015. Die Bestimmung über die Fristenhemmung nach § 222 ZPO gilt in den Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG zufolge § 23 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG nämlich nicht (RIS‑Justiz RS0070495 [T3]). Der Vertreter des Antragsgegners brachte den Revisionrekurs erst am 7. 1. 2016 im ERV ein. Dieser ist daher verspätet.
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