European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00019.16S.0222.000
Spruch:
1. Die Parteibezeichnung der klagenden Partei wird von „K*****“ auf „K*****“ berichtigt.
2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Nach der mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Heiratsurkunde vom 25. September 2015 führt der Kläger aufgrund der Eheschließung den Familiennamen „T*****“. Die Parteibezeichnung ist entsprechend zu berichtigen.
Zu 2.:
Nach den Feststellungen hat der Arbeitsunfall des Klägers vom 23. August 2013 zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt. Das auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren wurde daher abgewiesen.
In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen auf.
Das Berufungsgericht hat den Standpunkt des Klägers nicht geteilt, dass ihm die beiden Ergänzungsgutachten des unfallchirurgischen Sach-verständigen nicht zugestellt worden seien. Gleiches gilt für die Frage, ob das Gutachten der Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie zu erörtern gewesen wäre. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0042963), auch nicht durch die erneute Geltendmachung als unrichtige rechtliche Beurteilung oder als Aktenwidrigkeit. In ‑ möglicherweise unrichtigen -Schlussfolgerungen liegt im Übrigen keine Aktenwidrigkeit.
Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbots (RIS‑Justiz RS0042049) ist es nicht zulässig, eine neue Zeugin in der Berufung zu beantragen. Seit der durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführten Änderung des § 480 ZPO steht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Ermessen des Berufungsgerichts; eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (vgl RIS‑Justiz RS0126298 [T1]).
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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