European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00239.15F.1221.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben, ersuchte nach Durchführung eines Regulierungsverfahrens betreffend eine Agrargemeinschaft um amtliche Richtigstellung des Grundbuchs. Vorgelegt wurden (ua) die Haupturkunde gemäß § 38 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) vom 5. 10. 2012 und das Verzeichnis der Anteilsrechte der Agrargemeinschaft. Beide Urkunden enthalten die mit Amtssiegel und Unterschrift versehene Bestätigung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, dass der Bescheid rechtskräftig, demnach vollstreckbar, bzw grundbuchsfähig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 46 (Stammsitzliegenschaft), mit der 217/10000‑Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz verbunden sind. Er macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltliche Mängel des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbezirksbehörde geltend, der seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit (Holz‑)Nutzungsrechten gegen § 36 Z 2 und 3 StAgrGG verstoße. Eine inhaltliche Überprüfung des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbehörde, die der Revisionsrekurswerber anstrebt, kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Grundbuchsverfahren aber nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0036981 [T33, T34]; RS0036975 [T11, T13]; 5 Ob 161/12f).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 126 Abs 3 GBG).
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