European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00129.15T.1218.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhardt P***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Februar 2015 in Z***** Ilona P***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er ihr mit einem 1,16 kg schweren Maurerfäustel mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe übergangen, macht die Sanktionsrüge bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS‑Justiz RS0099911, RS0116960, RS0099920, RS0099865).
Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer die vom Erstgericht als erschwerend in Anschlag gebrachte brutale Vorgangsweise mit dem Einwand bestreitet, „eine besonders brutale Vorgangsweise“ sei nicht ersichtlich, oder die über ihn verhängte Freiheitsstrafe als unangemessen hoch bezeichnet (RIS‑Justiz RS0100043 [T5]).
Der gesetzliche Bezugspunkt der behaupteten Nichtigkeit wird auch verfehlt, wenn die Rüge auf Basis einer von ihr als angemessen erachteten Sanktion von nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe die Nichtanwendung von § 43a Abs 1 StGB moniert. Hinzugefügt sei, dass sich auch dieser Einwand in einem Berufungsvorbringen erschöpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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