European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00130.15G.1217.000
Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Sebastian S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) sowie jeweils eines Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (2./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 1 und 2 Z 1 StGB (3./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er in G***** (zu ergänzen:) und an anderen Orten
1./ nachts zum 23. Juni 2014 Marcel Se***** vorsätzlich getötet, indem er ihm mit einem Kleinkalibergewehr ins Gesicht schoss;
2./ vom 23. Juni 2014 bis 1. Juli 2014 den Leichnam des Marcel Se***** den Verfügungsberechtigten entzogen und verunehrt, indem er diesen unter Mitwirkung seines Großvaters Walter S***** in Müllsäcke verpackte und in einem Waldstück in Ungarn „verscharrte“;
3./ am 3. Februar 2014 Kevin N***** dadurch, dass er ihm mit einer Gasdruckpistole ins Gesicht schoss, am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte, nämlich eine Impressionsfraktur der Kieferhöhle an der linken Vorderwand, und mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.
Rechtliche Beurteilung
Allein gegen die Unterbringungsanordnung richtet sich die aus Z 4, „5“ (der Sache nach iVm Z 13 erster Fall; vgl RIS-Justiz RS0118581) des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§§ 344, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) von nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO.
Denn das angefochtene Urteil enthält keine Hinweise dafür, dass die festgestellte geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades für die Anlasstat (mit‑)ursächlich geworden ist. Der Konstatierung eines solchen Kausalzusammenhangs kommt jedoch entscheidende Bedeutung zu (vgl Ratz in WK 2 StGB § 21 Rz 11); deren Fehlen bewirkt Nichtigkeit des Ausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB aus Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0115054 [T3]; Murschetz , WK-StPO § 433 Rz 16).
Das aufgezeigte Feststellungsdefizit macht ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ die Urteilsaufhebung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung unvermeidlich (§§ 344, 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf die Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Rechtsmitteln auf die Urteilskassation zu verweisen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die bloße Nacherzählung von Sachverständigengutachten (US 6 bis 21) dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht entspricht (vgl 25 Os 9/14g; Danek , WK-StPO § 270 Rz 24).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgrund der amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft diesen in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0101558 [T1]; Lendl , WK‑StPO § 390a Rz 12).
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