Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
Rechtliche Beurteilung
1. Der von der Revisionswerberin behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert habe (dazu vgl RIS‑Justiz RS0043371 [T20]), fehlt es von vornherein an der erforderlichen Relevanz (RIS‑Justiz
RS0116273): Selbst wenn das Berufungsgericht die Beweisrüge als berechtigt angesehen und die bekämpfte Feststellung, wonach die Klägerin der Beklagten mit den einzelnen Rechnungen jeweils eine weitere Durchschrift der entsprechenden Regiescheine übermittelt habe, durch die begehrte Negativfeststellung zu diesem Thema ersetzt hätte, wäre immer noch von der unbekämpft gebliebenen Feststellung auszugehen, dass bereits vor der Rechnungslegung die einzelnen Regiescheine nach Bestätigung der tatsächlichen Erbringung der verzeichneten Arbeitsleistungen durch Mitarbeiter der die örtliche Bauaufsicht ausübenden Nebenintervenienten in Durchschrift an die Beklagte übergeben wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass die den Prozessgegenstand bildenden Rechnungen mangels Vorliegens der Regiescheine nicht prüfbar gewesen wären.
2. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Klägerin die von der Beklagten beauftragten (und in weiterer Folge verrechneten) Reinigungsleistungen im Einzelfall entsprechend den ihnen seitens der örtlichen Bauaufsicht konkret erteilten Anweisungen erbrachten, hat im Übrigen auch nicht zur Folge, dass das Vertragsverhältnis der Streitteile als Dienstvertrag ‑ und nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, als Werkvertrag ‑ zu beurteilen wäre. Ganz abgesehen davon, dass eine juristische Person wie die Klägerin von vornherein nicht Dienstnehmerin (Arbeitnehmerin) sein kann, könnte sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen allenfalls lediglich eine Eingliederung der Mitarbeiter der Klägerin (nicht jedoch der Klägerin selbst) in den Betrieb der Beklagten ergeben, aufgrund derer sich Letztere im Fall eines Arbeitsunfalls eines dieser Mitarbeiter auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG (vgl dazu RIS‑Justiz RS0084209) berufen hätte können.
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