European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00219.15G.1215.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,28 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 326,58 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin ist die „Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) ‑ Die Freiheitlichen“, der Beklagte ist ein Landtagsklub iSv § 8 Salzburger Landtags-Geschäftsordnungsgesetz (GO‑LT), der den Namen „Freiheitlicher Landtagsklub“ führt.
Die Klägerin beantragt, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, die Bezeichnung „Freiheitliche“ oder ähnliche Bezeichnungen als seinen Namen oder als Bestandteil seines Namens zu verwenden. Zwar habe sie dem Landtagsklub das Führen dieses Namens gestattet. Sie habe diese Gestattung aber widerrufen, weil die Mitglieder des Landtagsklubs aus der Klägerin ausgeschlossen worden seien. Dadurch sei die Nahebeziehung zwischen Partei und Klub weggefallen. Mangels aufrechter Gestattung könne die Klägerin aufgrund ihres Namensrechts Unterlassung begehren.
Der Beklagte wendet ein, dass er seinen Namen aufgrund der ordnungsgemäßen Anzeige an den Altersvorsitzenden des Salzburger Landtags führe (§ 8 Abs 1 GO‑LT). Diese Anzeige gelte, solange die Leitung des Klubs nicht eine Änderung anzeige. Der Ausschluss der Mitglieder des Beklagten aus der Klägerin sei rechtswidrig gewesen, weswegen sie ihn mit Berufung an das Parteigericht angefochten hätten. Darüber sei noch nicht entschieden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels bescheinigter Gefährdung ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete seinen Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Es ließ offen, ob der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund tragfähig sei. Denn der Sicherungsantrag scheitere schon daran, dass das beantragte Verbot den Beklagten zu einer Änderung seines Namens zwänge. Dabei handelte es sich um einen unwiederbringlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Beklagten, der nicht mit einstweiliger Verfügung angeordnet werden könne. Dies sei vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach zum beantragten Verbot des Führens einer Firma ausgesprochen worden; es sei nicht zu erkennen, weshalb das Führen des Namens eines Landtagsklubs anders beurteilt werden sollte. Weiters habe sich die Klägerin nur auf den Parteiausschluss von Mitgliedern des Beklagten als solchen berufen, aber keinen wichtigen Grund dafür behauptet. Damit sei aber auch kein wichtiger Grund für die Auflösung des Gestattungsvertrags bescheinigt.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil nicht mit höchstgerichtlicher Judikatur belegt werden könne, dass die Rechtsprechung zum (unzulässigen) einstweiligen Verbot des Führens einer Firma auch auf die Bezeichnung eines Landtagsklubs anzuwenden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Beklagten nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr seine Firma zu verwenden (RIS‑Justiz RS0004997; zuletzt etwa 4 Ob 47/04x und [obiter] 4 Ob 110/11x). Denn wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung kommt eine Sicherung dann nicht in Betracht, wenn damit eine Sachlage geschaffen würde, die im Fall eines die Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0009418 [T5]; Kodek/Leupold in Wiebe/G.Kodek , UWG 2 § 24 Rz 23, 25 mwN; vgl auch König , Die Nichtrückführbarkeit einstweiliger Verfügungen, FS Griss [2011] 389 ff). Dies trifft bei Verbot des Führens einer Firma zu, weil der Beklagte in diesem Fall entweder die Geschäftstätigkeit einstellen oder die Firma ändern müsste, um weiter am geschäftlichen Verkehr teilnehmen zu können. Beides wäre mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar, weil damit eine unumkehrbare Situation geschaffen würde (4 Ob 339/98a mwN).
2. Das Rekursgericht hat übersehen, dass der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung bereits auf den Namen einer politischen Partei übertragen hat (4 Ob 213/05k, Bündnis Zukunft Österreich , MR 2006, 14 [ Höhne/Dieplinger ]). Auch insofern wurde die Auffassung vertreten, dass der Beklagte bei einem solchen Verbot seinen Namen ändern müsste, um weiter tätig sein zu können; dies könne nicht mit einstweiliger Verfügung angeordnet werden.
3. Es ist nicht erkennbar, warum das nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll. Um politisch tätig zu werden, braucht der Beklagte eine ihn identifizierende Bezeichnung, also einen Namen. Diesen Namen hat er nach § 8 Abs 2 GO‑LT durch Anzeige an den Altersvorsitzenden des Landtags erworben, wobei diese Anzeige nach § 8 Abs 3 GO‑LT bis zur Anzeige einer Änderung „gilt“. Wird dem Beklagten die Verwendung seines Namens untersagt, müsste er einen neuen Namen wählen und ihn nach § 8 Abs 3 GO‑LT dem Landtagspräsidenten anzeigen. Denn die in § 8 Abs 2 GO‑LT vorgesehene und bis zu einer Änderungsanzeige „geltende“ Anzeige des Namens verlöre ihre Bedeutung, wenn der Klub im politischen Leben dennoch unter einer (ganz) anderen Bezeichnung auftreten dürfte. Aus § 8 GO‑LT ist daher abzuleiten, dass ein Klub grundsätzlich nur den durch die Anzeige erworbenen Namen führen darf. Bei einer Änderung des Namens könnte aber ein anderer ‑ allenfalls neu gebildeter ‑ Klub den früheren Namen des Beklagten durch Anzeige an den Landtagspräsidenten erwerben. Damit wäre dem Beklagten bei einem Obsiegen im Hauptverfahren die Wiederannahme seines ursprünglichen Namens entweder verwehrt oder doch ‑ sollte man einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den neuen Namensträger bejahen ‑ erheblich erschwert. Dies wäre mit dem bloß vorläufigen Charakter einer einstweiligen Verfügung nicht vereinbar. Darin liegt der Unterschied zum (zulässigen) Auftrag auf Rücknahme einer bestimmten Erklärung, die nicht zur Aufgabe einer andere Rechtsträger rechtlich oder tatsächlich ausschließenden Position führt (vgl 17 Ob 24/09t, Nebivolol [B.3.]).
4. Der Rechtsschutz der Klägerin bleibt auch bei dieser Auffassung gewahrt. Denn sie könnte die Unterlassung der Namensführung für den Fall begehren, dass der Beklagte seinem Namen keinen unterscheidungskräftigen Zusatz anfügt (4 Ob 213/05k) . Damit könnte die Klägerin der drohenden Zuordnungsverwirrung auch im Sicherungsverfahren entgegentreten, ohne den Beklagten vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Änderung seines Namens zu zwingen. Ein solches Eventualbegehren hat die Klägerin aber ‑ anders als der Kläger in 4 Ob 213/05k ‑ nicht gestellt.
5. Schon aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Ob der weitere vom Rekursgericht genannte Abweisungsgrund ‑ das angeblich fehlende Vorbringen zur wirksamen Auflösung des Gestattungsvertrags ‑ zutrifft, kann daher offen bleiben.
6. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der hier tragende Abweisungsgrund in den zu 4 Ob 187/15a und 4 Ob 189/15w zurückgewiesenen Revisionsrekursen nicht angesprochen worden war. Da die Rechtsmittelwerber dort auch sonst keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt hatten, war es dem Senat verwehrt, von Amts wegen die fehlende Berechtigung des (uneingeschränkten) Sicherungsbegehrens aufzugreifen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, die Klägerin hat ihm daher deren Kosten zu ersetzen.
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