OGH 1Ob228/15h

OGH1Ob228/15h24.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.‑Prof. Dr. S***** P*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder‑Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 47.457,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2013, GZ 2 R 120/12z‑58, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. März 2012, GZ 14 Cg 88/08p‑54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00228.15H.1124.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 10. 11. 2015 (§ 179 Geo) dem Obersten Gerichtshof ‑ nach vorangegangener Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht - vorgelegten außerordentlichen Revision (zur Umdeutung: RIS‑Justiz RS0123405) wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angesprochen:

1.1. Soweit die Revision ‑ wie in weiten Teilen zum Themenkreis „Erstberatung“ ‑ nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist es dem Obersten Gerichtshof mangels einer gesetzmäßigen Ausführung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO verwehrt, auf materiell‑rechtliche Fragen einzugehen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043312 [T3, T14]).

1.2. Im Übrigen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in Bezug auf die Erstberatungsgespräche eine (von der schriftlichen Vereinbarung abweichende, dort aber ausdrücklich vorgesehene) „andere Regelung“ dahin getroffen, dass diese nicht vom Kläger, sondern nur unter dessen fachlicher Verantwortung vom Geschäftsführer der Beklagten ohne (zusätzliches) Entgelt für die Beklagte durchzuführen seien, zumindest vertretbar. Die von der Beklagten behauptete Vertragsverletzung des Klägers liegt nicht vor, ersuchte doch ihr Geschäftsführer den Kläger um Einschulung in die Erstberatung, die er in der Folge durchführte, ohne deren Durchführung allein vom Kläger zu verlangen. Der spätere Vorschlag ihres Geschäftsführers, dem die Erstberatung zu viel wurde, dass er selbst einen bestimmten Betrag pro Erstberatung erhalten sollte, fand nicht die Zustimmung des Klägers, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, mangels vertraglicher Einigung sei es nicht zur Abänderung der zuvor getroffenen „anderen Regelung“ gekommen, nicht zu beanstanden ist.

2. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042776 [T6]; RS0042936). Das ist hier nicht der Fall.

In der Auslegung der Klausel über die Konventionalstrafe durch das Berufungsgericht mit dem Ergebnis, dass dem Kläger kein Verstoß gegen die Pönalevereinbarung anzulasten sei, liegt keine aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Kläger erhielt für die an fünf Patienten in Spitälern durchgeführten Operationen kein Honorar, weil die Kosten von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern getragen wurden, sodass er diese nicht „auf eigene Rechnung“ behandelte. Zudem wies das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass für diese Patienten aus medizinischen Gründen eine Laserbehandlung bei der Beklagten nicht in Betracht kam, sodass mangels Überweisung an ein mit der Beklagten konkurrierendes Unternehmen die diesbezüglich eingewandte Gegenforderung sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Zweck der Pönalevereinbarung nicht zu Recht besteht.

3. Insgesamt werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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