European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00204.15A.1117.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits zu 4 Ob 166/13k ‑ Bleaching aus, dass die Verwendung eines Zahngels, das bei der Behandlung eine „photochemische Reaktion“ auslöst, ‑ auch wenn es kein Wasserstoffperoxyd enthält ‑ und die bei Erkrankungen des Zahnfleisches und bei unbehandeltem Karies zu unterbleiben hat, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise den Tatbestand des § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG erfüllt. Schon damals hatte die Beklagte mit der Position der Bundeszahnärztekammer Berlin vom September 2012 argumentiert.
2. Zu 4 Ob 142/14g hielt der Senat an dieser Rechtsprechung fest und sprach aus, dass der Regelungsgegenstand der VO 1223/2009/EU die Schaffung eines Binnenmarkts für kosmetische Mittel bezweckt, aber nationale Vorschriften über Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten unberührt lässt, weshalb die genannte Verordnung die hier übertretene Norm des § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG nicht unionsrechtswidrig machen kann.
3. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nicht als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963, RS0106371).
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