OGH 10ObS109/15z

OGH10ObS109/15z22.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. B*****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich‑Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. August 2015, GZ 9 Rs 15/15i‑66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00109.15Z.1022.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Bescheid vom 25. März 2010 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den am 30. November 2009 gestellten Antrag des (am 12. Mai 1951 geborenen) Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab (ON 63). Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 66). Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (bzw qualifizierte die Mängelrüge zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt) und sah die Tatsachenrüge und die Rechtsrüge des Klägers nicht als berechtigt an. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen.

In der außerordentlichen Revision werden vom Kläger keine erheblichen Rechtsfragen dargestellt. Der Großteil der in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen bezieht sich auf die Tatsachenfeststellungen, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS‑Justiz RS0043061 [T11]). Gleiches gilt für behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden (RIS‑Justiz RS0043061).

Im Einzelnen ist den Ausführungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision entgegenzuhalten:

a) Das Erstgericht ist an mehreren Stellen seines Urteils auf die Folgen der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingegangen; davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

b) Wurde die behauptete Befangenheit eines Sachverständigen vom Erstgericht und vom Berufungsgericht verneint, kann die Befangenheit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (vgl RIS‑Justiz RS0046065 [T13]).

c) Die Frage nach der Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises in Bezug auf zu erwartende Krankenstände stellt sich nicht, weil das Erstgericht festgestellt hat, dass bei Einhaltung des verbliebenen Leistungskalküls der Eintritt von Krankenständen, Kuraufenthalten oder Krankenhausaufenthalten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu prognostizieren ist. Die diese Feststellung bekämpfende Tatsachenrüge in der Berufung wurde vom Berufungsgericht ‑ mit ausführlicher Begründung ‑ nicht als berechtigt angesehen.

d) Die Beurteilung des Beweiswerts eines psychologischen Leistungsgutachtens ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen.

e) Mit der Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Verwaltungsjuristen hat sich das Berufungsgericht sowohl auf der Tatsachen‑ als auch auf der Rechtsebene ausführlich befasst. Die nachvollziehbaren Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

f) Die Rechtsansicht des Klägers, eine Verweisung sei nur auf von der beklagten Partei genannte Verweisungsberufe zulässig, wurde vom Berufungsgericht durchaus vertretbar mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme nach § 87 ASGG abgelehnt.

g) Die behauptete Unterlassung einer umfassenden Schmerzanamnese betrifft den der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Tatsachenbereich.

h) Die Frage, ob der behandelnde Arzt vom Erstgericht als Zeuge einzuvernehmen gewesen wäre, betrifft eine „wiederholte“ Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Berufungsgericht hat sich ausreichend damit auseinandergesetzt, weshalb dieser angebliche Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden kann.

i) Gleiches gilt für die Frage der „Fairness“ der Führung des Verfahrens erster Instanz.

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Stichworte