European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00154.15H.1021.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kollision zwischen Schifahrer und bergwärts fahrendem Skidoo ereignete sich erst, nachdem der Erstbeklagte die am Ende der Piste im Nahbereich der Talstation angebrachte Lawinenwarntafel kontrolliert hatte. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die an diese Kontrolle anschließende Bergfahrt ‑ auf die es allein ankommt ‑ unbedingt noch während des Liftbetriebs durchgeführt werden musste. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass die Bergfahrt der Kontrolle weiterer Warntafeln dienen hätte sollen (laut Erstbeklagtem wäre er mit seiner Runde „eigentlich fertig“ gewesen; vgl ON 20 S 15).
Ausgehend von den Grundsätzen der Entscheidung 2 Ob 30/10s ZVR 2012/7 (ebenso 2 Ob 54/12y; 3 Ob 232/12g), deren Anwendung die beklagten Parteien nicht in Frage stellen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts daher im Ergebnis jedenfalls vertretbar. Die Frage, ob sinnvolle Alternativen zur Benützung des Skidoos bei der Kontrolle der Lawinenwarntafeln bestanden hätten, kann mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen.
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