European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00189.15F.1021.000
Spruch:
Die als außerordentliche Revisionsrekurse zu wertenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 gab das Rekursgericht einem Rekurs der Erbin nicht Folge. Dieser Beschluss wurde ihr am 4. Februar 2015 zugestellt. Am 23. März 2015 langte beim Erstgericht ein mit 2. März 2015 datiertes und am 20. März 2015 zur Post gegebenes Schreiben der Erbin ein, das als Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung gewertet werden kann (ON 36). Ebenfalls als Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung ist eine weitere Eingabe der Erbin anzusehen, die sie am 23. April 2015 zur Post gegeben hatte (ON 41).
Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 trug das Erstgericht der Erbin die Verbesserung dieser Eingaben durch Anbringen einer Rechtsanwaltsunterschrift auf (ON 44). Diesem Auftrag kam die Erbin nach; beide Eingaben wurden von einem in Berlin ansässigen Rechtsanwalt unterfertigt. Daraufhin forderte das Erstgericht diesen Rechtsanwalt unter Hinweis auf § 5 Abs 1 EIRAG auf, binnen 14 Tagen einen Einvernehmensanwalt namhaft zu machen (ON 45). Diese Aufforderung wurde dem Anwalt mit internationalem Rückschein zugestellt. Der nicht datierte, aber vom Empfänger unterschriebene Rückschein langte am 22. Juli 2015 wieder beim Erstgericht ein. Ein Einvernehmensanwalt wurde nicht namhaft gemacht.
Nach einer fruchtlosen „Betreibung“ der letztgenannten Aufforderung legt das Erstgericht die Rechtsmittel zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittel sind im Zweifel als außerordentliche Revisionsrekurse gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 2. Dezember 2014 zu werten. Sie sind unzulässig.
1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Schon die erste Eingabe der Erbin, die als Revisionsrekurs verstanden werden könnte, war daher verspätet. Umso mehr gilt das für die zweite Eingabe, der zudem der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegensteht (RIS-Justiz RS0007007).
2. Nach § 5 Abs 1 EIRAG hätte der Vertreter der Erbin wegen der im Revisionsrekursverfahren nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bestehenden Anwaltspflicht das Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt nachweisen müssen. Diesen Nachweis hat er trotz des diesbezüglichen Verbesserungsauftrags nicht erbracht. Auch dieser Umstand steht einer inhaltlichen Erledigung der Rechtsmittel entgegen.
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