OGH 2Ob189/15f

OGH2Ob189/15f21.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19. Mai 2013 verstorbenen I***** K*****, zuletzt wohnhaft in *****, über die Rechtsmittel der Erbin E***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Dezember 2014, GZ 4 R 165/14k‑35, mit welchem infolge Rekurses der Erbin der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 11. April 2014, GZ 246 A 445/13m‑24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00189.15F.1021.000

 

Spruch:

Die als außerordentliche Revisionsrekurse zu wertenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 gab das Rekursgericht einem Rekurs der Erbin nicht Folge. Dieser Beschluss wurde ihr am 4. Februar 2015 zugestellt. Am 23. März 2015 langte beim Erstgericht ein mit 2. März 2015 datiertes und am 20. März 2015 zur Post gegebenes Schreiben der Erbin ein, das als Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung gewertet werden kann (ON 36). Ebenfalls als Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung ist eine weitere Eingabe der Erbin anzusehen, die sie am 23. April 2015 zur Post gegeben hatte (ON 41).

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 trug das Erstgericht der Erbin die Verbesserung dieser Eingaben durch Anbringen einer Rechtsanwaltsunterschrift auf (ON 44). Diesem Auftrag kam die Erbin nach; beide Eingaben wurden von einem in Berlin ansässigen Rechtsanwalt unterfertigt. Daraufhin forderte das Erstgericht diesen Rechtsanwalt unter Hinweis auf § 5 Abs 1 EIRAG auf, binnen 14 Tagen einen Einvernehmensanwalt namhaft zu machen (ON 45). Diese Aufforderung wurde dem Anwalt mit internationalem Rückschein zugestellt. Der nicht datierte, aber vom Empfänger unterschriebene Rückschein langte am 22. Juli 2015 wieder beim Erstgericht ein. Ein Einvernehmensanwalt wurde nicht namhaft gemacht.

Nach einer fruchtlosen „Betreibung“ der letztgenannten Aufforderung legt das Erstgericht die Rechtsmittel zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind im Zweifel als außerordentliche Revisionsrekurse gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 2. Dezember 2014 zu werten. Sie sind unzulässig.

1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Schon die erste Eingabe der Erbin, die als Revisionsrekurs verstanden werden könnte, war daher verspätet. Umso mehr gilt das für die zweite Eingabe, der zudem der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegensteht (RIS-Justiz RS0007007).

2. Nach § 5 Abs 1 EIRAG hätte der Vertreter der Erbin wegen der im Revisionsrekursverfahren nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bestehenden Anwaltspflicht das Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt nachweisen müssen. Diesen Nachweis hat er trotz des diesbezüglichen Verbesserungsauftrags nicht erbracht. Auch dieser Umstand steht einer inhaltlichen Erledigung der Rechtsmittel entgegen.

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