OGH 15Os101/15i

OGH15Os101/15i7.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Margit F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Mai 2015, GZ 42 Hv 33/15v‑53, sowie über deren Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00101.15I.1007.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margit F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant ‑ in B***** (teils unter Verwendung falscher Daten) andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, eine (rück‑)zahlungsfähige und ‑willige Vertragspartnerin oder Darlehensnehmerin zu sein, zu Handlungen, die diese in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, verleitet und zu verleiten versucht, und zwar

B.) im August/September 2014 Harald S***** zur darlehensweisen Übergabe von 10.000 Euro;

F.) am 30. September 2014 Heinz Sc***** zur mietweisen Überlassung eines Geschäftslokals, wodurch der Genannte mit einem Betrag von 2.970,09 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen B. und F. des Schuldspruchs richtet sich die nominell auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.

Zu B. führt die Angeklagte mit Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch unter Z 5 und 5a) aus, laut den erstgerichtlichen Konstatierungen habe ein „Eigentumsvorbehalt“ zugunsten des Harald S***** an den mit der Darlehenssumme gekauften Geräten bestanden. Mangels Feststellungen zum Wert der gegenständlichen Geräte könne nicht beurteilt werden, ob überhaupt ein Schaden im Sinne des § 146 StGB eingetreten sei.

Mit diesem Vorbringen verfehlt die Rechtsmittelwerberin die prozessordnungskonforme Ausführung des materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die erstgerichtliche Konstatierung außer Acht lässt, wonach die Vereinbarung des „Eigentumsvorbehalts“ erst am 10. Oktober 2014 erfolgte (US 18), während der Schaden mit der Übergabe der Darlehenssumme von 10.000 Euro bereits im August/September 2014 eingetreten ist (US 11).

Im Übrigen ist durch die mit „Eigentumsvorbehalt“ (vgl zum Begriff jedoch Apathy in KBB 4 § 1063 Rz 4 ff; Koziol/Welser I 13 410 ff) bezeichnete Vereinbarung zwischen der Angeklagten und S***** (Blg ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 52) das Eigentum nicht wirksam auf den Genannten übergegangen, weil das zur Übertragung des Eigentums (§ 428 ABGB), nicht aber zum Pfandrechtserwerb (§§ 451 f ABGB) ausreichende Besitzkonstitut keine taugliche Erwerbsart (modus) zur Begründung von Sicherungseigentum ist (RIS‑Justiz RS0011202; vgl auch RS0020348).

Betreffend F. führt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) aus, das Schöffengericht hätte die Aussage des Zeugen Sc***** vor der Polizei nicht berücksichtigt, wonach dem errechneten Mietzins von insgesamt 10.909,10 Euro Zahlungen von 10.190 Euro gegenüberstünden, woraus sich ein Schaden von 2.970,09 Euro nicht ableiten lasse. Damit spricht sie jedoch keinen entscheidenden Umstand an, weil die konkrete Schadenshöhe bis zur Wertgrenze nicht subsumtionsrelevant ist (RIS‑Justiz RS0099497 [T16]).

Weiters wirft die Angeklagte den Tatrichtern Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter Fall) vor, weil sie die Aussage des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung außer Acht gelassen hätten, wonach er sich mit der Angeklagten „jetzt“ verglichen und somit „keinen Schaden mehr“ habe (ON 52 S 40). Damit wird jedoch neuerlich kein entscheidender Umstand, sondern lediglich der Strafzumessungsgrund der nachträglichen Schadensgutmachung angesprochen. Die sich aus der Übergabebestätigung (Blg ./5 zu ON 52) ergebenden Teilzahlungen hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 10, 22 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständlichkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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