European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00086.15B.0929.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Beschluss vom 26. Februar 2014, mit dem das Erstgericht die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens ausgesprochen hat (ON 435), wurde dem Betroffenen am 10. März 2014 durch Hinterlegung zugestellt. Am 28. März 2014 erhob der Betroffene dagegen Rekurs, den das Rekursgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2014 zu 2 R 95/14s als verspätet zurückwies. Mit Beschluss vom 28. April 2015 gab der Oberste Gerichtshof dem ‑ von der für den Betroffenen bestellten Verfahrenshelferin (ON 462) verfassten ‑ Revisionsrekurs zu 8 Ob 31/15i (ON 478) Folge und hob den Beschluss des Rekursgerichts auf.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2015 (ON 480) zu 2 R 95/14s gab das Rekursgericht dem (als im Zweifel rechtzeitig angesehenen) Rekurs des Betroffenen gegen die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens nicht Folge. Die Frage, ob der Betroffene tatsächlich eines Sachwalters bedürfe, lasse sich erst nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens klären; die Begründung des Erstgerichts, auf die es die vom Betroffenen bekämpfte Fortsetzung des Verfahrens gestützt habe, sei zutreffend. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit Hinweis auf § 62 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig.
Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am 24. Juli 2015 zugestellt. Am 3. August 2015 behob der Betroffene den Beschluss persönlich. Dem für den Betroffenen bestellten Verfahrenssachwalter wurde der Beschluss am 24. Juli 2015 zugestellt. An die für den Betroffenen bestellte Verfahrenshelferin erfolgte bisher keine Zustellung des Beschlusses.
In seiner am 17. August 2015 zur Post gegebenen, an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Eingabe erhebt der Betroffene gegen diesen Beschluss einen „außerordentlichen Rekurs“ sowie eine „Beschwerde“ und beantragt einleitend, ihm „zur professionellen Ausfertigung“ einen Verfahrenshelfer beizugeben; das Schriftstück sei als „vorläufiger“ Rekurs zu werten.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des Rechtsmittels ist verfrüht.
1. Das Rechtsmittel wurde vom Betroffenen ‑ trotz Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe ‑ selbst verfasst.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bewilligung einer Teil‑Verfahrenshilfe im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde (RIS‑Justiz RS0036177). Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher ‑ wie hier ‑ bestellt, so kann das gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 7 Abs 1 AußStrG nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen (3 Ob 49/09s; 9 Ob 57/12s). Die dem Betroffenen beigegebene Verfahrenshelferin ist daher nach wie vor zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren bestellt; ihr wurde aber bislang weder der angefochtene Beschluss zugestellt, noch wurde sie mit dem vom Betroffenen selbst verfassten Rechtsmittel befasst.
2. Nach der Rechtsprechung sind auch im Außerstreitverfahren, sofern eine Partei einen Bevollmächtigten bestellt hat, Zustellungen an den Vertreter vorzunehmen; eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos (RIS‑Justiz RS0006023; RS0102501). Dieser Grundsatz gilt auch im Falle der Vertretung durch einen Verfahrenshilfeanwalt ( Stumvoll in Fasching/Konecny² § 93 Rz 3 mwN). Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Betroffenen selbst hat daher hier die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst. Das vom Betroffenen erhobene Rechtsmittel ist daher nicht verspätet.
3. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (RIS‑Justiz RS0119968). Es bedarf daher der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens.
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