European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00065.15T.0925.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 10.000 EUR übersteigt und ‑ nach Zulassungsvorstellung ‑ dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Räth (Finanzierung der Eigentümergemeinschaft, immolex 2014, 212) vertrete -abweichend von der Rechtsansicht des Rekursgerichts ‑ die Meinung, dass der Wohnungseigentümer, der den auf ihn entfallenden Anteil an den Sanierungskosten bezahlt habe, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Kosten für das von der Eigentümergemeinschaft aufgenommene Gemeinschaftsdarlehen befreit sei. Zu dieser öfter vorkommenden Fallkonstellation liege ‑ soweit überblickbar ‑ keine Rechtsprechung vor.
Der Revisionsrekurs ist entgegen diesem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002):
Rechtliche Beurteilung
1. Der Antragsteller (Wohnungseigentümer) behauptet, die Antragsgegnerin (Verwalterin) habe einzelnen Wohnungseigentümern eigenmächtig und rechtswidrig das Recht eingeräumt, den auf sie entfallenden Darlehensanteil sofort zurückzuzahlen, wodurch es zu einer dem § 32 Abs 1 WEG 2002 widersprechenden Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer komme. Diese Behauptungen des Antragstellers sind aber durch die ‑ den Obersten Gerichtshof bindenden ‑ Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt. Nach dem dazu festgestellten Sachverhalt erfolgt die Bedienung des betreffenden Darlehens „anteilsmäßig“, sodass ein Verstoß gegen § 32 Abs 1 WEG 2002 nicht zu erkennen ist.
2. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass einem Wohnungseigentümer Aufwand‑ bzw Kostenersatz für einen selbst vorgenommenen Fensteraustausch dann gebührt, wenn dieser notwendig war. Genau diese Notwendigkeit des Fensteraustauschs hat aber das Rekursgericht vertretbar aus den erstgerichtlichen Feststellungen abgeleitet, wonach die aus den 1970er Jahren stammenden Fenster schadhaft waren und deren Reparatur zumindest so viel gekostet hätte wie der dem Wohnungseigentümer gewährte Kostenersatz.
3. Der Antragsteller zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002. Die Antragsgegnerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS‑Justiz RS0122294 [T1]). Es gebühren aber nur 60 % Einheitssatz (vgl § 23 Abs 9 RATG; 5 Ob 39/15v).
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