European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00085.15X.0923.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgerichts Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Jürgen W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 21. November 2014 in T*****
(1) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Gabriela P***** 3.750 Euro und zwei Mobiltelefone mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem er der Genannten ein Küchenmesser vorhielt und die Herausgabe von Geld sowie Wertgegenständen forderte, weiters
(2) Urkunden und ein unbares Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die ID‑Karte, den Führerschein und die Bankomatkarte der Gabriela P*****, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr bestimmungsgemäß gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 3, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen W***** geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) wurden durch die Vorgangsweise des Gerichts, am Eingangstor des Gerichtsgebäudes eine Information anzubringen, wonach durch Wählen einer dort angegebenen Telefonnummer Eingang ins Gerichtsgebäude erwirkt werden könne (ON 52 S 43), hinreichende Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) getroffen (vgl 13 Os 102/11s, SSt 2012/9 sowie 14 Os 27/14y).
Indem die Mängelrüge (Z 5) aktenwidrige Wiedergabe der Ergebnisse der das Mobiltelefon des Beschwerdeführers betreffenden Standortpeilung einwendet (Z 5 dritter Fall), unterlässt sie die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370):
Trotz insoweit missverständlicher Formulierung, wonach die Standortpeilung ergeben habe, dass „dieser“ durchgehend im L***** eingeloggt war und von seiner Lebensgefährtin kontaktiert wurde (US 9), geht nämlich aus den anschließenden Beweiswerterwägungen (US 9 bis 11) zweifelsfrei hervor, dass sich die angesprochene Urteilspassage aktenkonform (ON 23 S 9 und S 59 ff) auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bezog und dass auf dieser Basis im Zusammenhalt mit weiteren Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort geschlossen wurde.
Die Urteilsaussage, wonach die Zeugin Gabriela P***** den Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung als Täter identifiziert habe (US 11), ist keineswegs aktenwidrig (ON 52 S 29).
Soweit die Beschwerde aus dem Umstand, dass die Zeugin dabei angab, nicht „zu 100 % sicher“ zu sein, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (hier § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge, die sich zur Gänze darin erschöpft, aus den vom Erstgericht umfassend (Z 5 zweiter Fall), den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (Z 5 vierter Fall) gewürdigten Verfahrensergebnissen ‑ im Übrigen ohne konkreten Aktenbezug (siehe aber RIS‑Justiz RS0124172) ‑ urteilsfremde Schlüsse zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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