European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00092.15V.0827.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eva H***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie von 1. Mai 2008 bis 20. September 2011 in V***** als Angestellte der G***** GmbH in mehreren Zugriffen ein ihr anvertrautes Gut, nämlich Bargeldbeträge in einem unbekannten, 50.000 Euro übersteigenden, Betrag sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Einnahmen aus Go‑Box‑Verkäufen, die zur Weiterleitung an die A***** bestimmt waren, nicht im O*****‑Kassensystem verbuchte und abführte, sondern für sich behielt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Indem sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) auf die Urteilsannahme bezieht, wonach im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 1. September 2011 insgesamt 497.891,92 Euro zu wenig an A*****‑Maut‑Verkaufsbuchungen in das O*****‑Kassensystem eingebucht worden seien (US 8), bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Feststellung. Die konkrete Schadenshöhe ist angesichts der Konstatierung eines 50.000 Euro und damit die Wertqualifikation des § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB übersteigenden Schadensbetrags (US 6) aber nicht subsumtionsrelevant und demnach in diesem relevierten Umfang als Strafzumessungstatsache (§ 32 Abs 2 StGB) bloß mit Berufung anfechtbar (RIS‑Justiz RS0099497 [T16]).
Aus demselben Grund war der von der Angeklagten behauptete Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen Gregor F*****, welcher in der Hauptverhandlung den Fehlbetrag mit 497.891,92 EUR bezeichnet hatte (ON 95 S 31 und 33), und dessen schriftlicher Auswertung des Kassensystems, welche einen Fehlbetrag von 487.421,85 EUR ausweist (Blg ./ zu ON 95; vgl ON 95 S 35), nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall).
Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, „dass die Daten zu den Fehlbeträgen nie bei der A***** ... erhoben wurden“, verkennt sie, dass unterbliebene Sachverhaltsaufklärung nicht Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) und ‑ bei möglicher, aber versäumter Antragstellung ‑ auch nicht der Tatsachenrüge (Z 5a) ist (RIS‑Justiz RS0099400 [T7]).
Weiters führt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) aus, die Tatrichter hätten nicht erklärt, auf welche Verfahrensergebnisse sie sich betreffend die Annahme eines 50.000 Euro übersteigenden Schadensbetrags gestützt hätten. Dabei lässt sie jedoch prozessordnungswidrig die erstgerichtliche Urteilsbegründung außer Acht, wonach es vor allem bei Durchführung der Tagesabrechnungen durch die Angeklagte zu hohen Fehlbeträgen gekommen war (US 7) und dass 13 als Zeugen vernommene Mitarbeiter der gegenständlichen O*****‑Tankstelle angegeben hatten, während des Tatzeitraums regelmäßig von der Angeklagten, welche geschäftsführende Tätigkeiten ausgeübt hatte, die Anweisung erhalten zu haben, den Go‑Box‑Beleg bei Schichtabschluss nicht in die Hauptkassa einzutippen (US 9). Weiters übergeht die Beschwerde, dass sich das Schöffengericht insoweit überdies auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Karl H***** und die Berechnungen des Zeugen Gregor F***** stützte, welche in einem Abgleich der A*****‑Maut-Verkaufsbuchungen mit dem O*****‑Kassensystem für den gegenständlichen Zeitraum bestanden und vom genannten Sachverständigen als objektiv plausibel und aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet wurden (US 15 f).
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde die tatrichterliche Urteilsbegründung, wonach bei einem Fehlbetrag von etwa 490.000 Euro unter Berücksichtigung des Umstands, dass es auch zu kleineren „Ungereimtheiten“ kam, als der Zeuge Gerd L***** die Tagesabrechnungen selbst durchgeführt habe, und dass gewisse Ungenauigkeiten, etwa Fehlbuchungen von Mitarbeitern, nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten, jedenfalls von einem Schadensbetrag von über 50.000 Euro auszugehen sei, als nicht stichhaltig und nachvollziehbar bezeichnet, bekämpft sie lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Dabei wird es den in der Wertung des Ausnützens des Vertrauens ihres Arbeitgebers bei der Strafzumessung (US 18) gelegenen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall, RIS‑Justiz RS0120526) zu berücksichtigen haben (RIS‑Justiz RS0109969).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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