European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00027.15G.0806.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 182 Abs 3 AußStrG normiert, dass eine Amtsbestätigung nach dieser Gesetzesstelle nur mit Zustimmung aller Erben ausgestellt werden kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0125697, RS0006607 [T7 und T8]). Eine solche erforderliche Zustimmung liegt hier nicht vor.
Soweit die Revisionsrekurswerberin auf 2 Ob 588/95 = SZ 70/102 verweist, wonach der als Nachlegatar Berufene so zu behandeln sei, als ob er das Vermächtnis bereits mit dem Erbfall erworben hätte, ist zu erwidern, dass sich aus dem weiteren Zusammenhang dieser Entscheidung klar ergibt, dass damit der Vermächtnisanspruch, also die Forderung an sich, und nicht die Sache, die Gegenstand des Vermächtnisses ist, gemeint war.
Da im Rechtsmittel auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird, ist dieses ohne weitergehende Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG) zurückzuweisen.
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