OGH 2Ob27/15g

OGH2Ob27/15g6.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Mag. G***** L*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der E***** L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Oktober 2014, GZ 23 R 422/14b‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00027.15G.0806.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 182 Abs 3 AußStrG normiert, dass eine Amtsbestätigung nach dieser Gesetzesstelle nur mit Zustimmung aller Erben ausgestellt werden kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0125697, RS0006607 [T7 und T8]). Eine solche erforderliche Zustimmung liegt hier nicht vor.

Soweit die Revisionsrekurswerberin auf 2 Ob 588/95 = SZ 70/102 verweist, wonach der als Nachlegatar Berufene so zu behandeln sei, als ob er das Vermächtnis bereits mit dem Erbfall erworben hätte, ist zu erwidern, dass sich aus dem weiteren Zusammenhang dieser Entscheidung klar ergibt, dass damit der Vermächtnisanspruch, also die Forderung an sich, und nicht die Sache, die Gegenstand des Vermächtnisses ist, gemeint war.

Da im Rechtsmittel auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird, ist dieses ohne weitergehende Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG) zurückzuweisen.

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