OGH 5Ob182/09i; 1Ob50/15g; 5Ob199/22h; 5Ob209/22d (RS0125697)

OGH5Ob182/09i; 1Ob50/15g; 5Ob199/22h; 5Ob209/22d14.3.2023

Rechtssatz

Durch die Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt.

Normen

AußStrG 2005 §182 Abs3
GBG §31 Abs1
GBG §32 Abs1 litb

5 Ob 182/09iOGH15.12.2009
1 Ob 50/15gOGH23.04.2015

Auch

5 Ob 199/22hOGH07.12.2022
5 Ob 209/22dOGH14.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_0050OB00182_09I0000_002