European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00073.15F.0730.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht geltend, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht zu vertreten hätten. Abgesehen davon, dass diesbezüglich eine (mögliche) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet wird, hat das Berufungsgericht ‑ in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0084975, RS0085134) ‑ darauf hingewiesen, dass im Fall eines Antrags auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension kein Vergleich mit den Verhältnissen zum ursprünglichen Gewährungszeitpunkt anzustellen ist. Diese Rechtsansicht zieht der Revisionswerber auch nicht in Zweifel, weist aber darauf hin, dass er anzuleiten gewesen wäre, auch ältere Befunde und Gutachten vorzulegen. Damit wird allerdings die nicht revisible Frage der Gewinnung der Tatsachen angesprochen; diesbezüglich hat das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint.
Da der Kläger nach den Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht invalid war, erübrigen sich Ausführungen dazu, welche Voraussetzungen und rechtliche Folgen eine über sechs Monate hinausgehende Invalidität gehabt hätte.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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