European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00054.15M.0630.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Bescheides der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 6. Mai 2013 bezieht der Kläger seit 1. Mai 2013 eine Korridorpension.
Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 17. Juli 2013 wurde die Pflichtversicherung des Klägers von 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2010 gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und daraus folgend die Höhe der bis 11. Juni 2013 aufgelaufenen Rückstände des Klägers an Sozialversicherungsbeiträgen mit 14.400,62 EUR (inklusive Unfallversicherungsbeiträge in der Höhe von 430,40 EUR) zuzüglich 8,38 % Verzugszinsen aus 12.391,96 EUR ab 19. Juni 2013 festgestellt. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Klägers wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 11. November 2013 nicht Folge gegeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***** vom 13. November 2013, *****, wurde über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. In der Prüfungstagsatzung anerkannte der Kläger das von der beklagten Partei angemeldete Absonderungsrecht (Aufrechnung der Beitragsforderung ab 1. Mai 2013) an seiner Pension.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 rechnete die beklagte Partei ihre offene Beitragsforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 14.745,69 EUR ab 1. Mai 2013 auf den Leistungsanspruch des Klägers auf.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, von der Aufrechnung ihrer Beitragsforderung Abstand zu nehmen, ab (Punkt 1. des Urteilsspruchs), berechtigte die beklagte Partei, auf die Pension des Klägers ab 1. Mai 2013 die offene Forderung an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 14.400,62 EUR zuzüglich 8,38 % Verzugszinsen aus 12.391,96 EUR ab 19. Juni 2013 aufzurechnen (Punkt 2. des Urteilsspruchs) und verpflichtete den Kläger, ab 1. Mai 2013 die Aufrechnung eines Betrags von monatlich 515 EUR zur Deckung der offenen Beitragsforderung auf die Pensionszahlung zu dulden (Punkt 3. des Urteilsspruchs).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers insoweit Folge, als es den Punkt 3. des Spruchs des Ersturteils dahin abänderte, dass der Kläger verpflichtet wurde, von 1. Mai 2013 bis 30. November 2015 die Aufrechnung eines Betrags von monatlich 515 EUR und ab 1. Dezember 2015 eines Betrags, der den Differenzbetrag zwischen der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (Nettopension) und der Höhe des maßgeblichen exekutionsrechtlichen Existenzminimums nicht überschreitet, zur Deckung der offenen Beitragsforderung von 14.400,62 EUR sA auf die Pensionszahlung zu dulden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
In der außerordentlichen Revision wird allein die Frage des Bestehens eines Beitragsrückstands und dessen Höhe thematisiert.
Die Rechtsansicht des Klägers, die Vorinstanzen hätten im nunmehrigen sozialgerichtlichen Verfahren zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob ihm überhaupt rechtmäßig Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden seien, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Eine Überprüfung der Frage, ob eine Beitragspflicht für den hier maßgebenden Zeitraum bestand oder nicht, ist den ordentlichen Gerichten entzogen; die Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden über das Bestehen der Beitragsschuld und ihre Höhe gebunden ( Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV‑Komm § 103 ASVG Rz 10 [Stand 31. 12. 2012, rdb.at] mwN). Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginns und Endes der Pflichtversicherung gehört nämlich ebenso wie die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zu den „Verwaltungssachen“ im Sinne des § 355 ASVG (10 ObS 35/99s = SSV-NF 13/33). Gegen die in Verwaltungssachen ergehenden Bescheide des Versicherungsträgers konnte bis 31. Dezember 2013 Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden (§ 413 Abs 1 ASVG idF vor dem Inkraftreten des Verwaltungs-gerichtsbarkeits‑Anpassungsgesetzes ‑ Sozialversicherung, BGBl I 2013/87). Seit 1. Jänner 2014 steht nun die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 414 ASVG). Eine Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte war und ist nicht vorgesehen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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