OGH 13Os65/15f

OGH13Os65/15f30.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christinel C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2015, GZ 127 Hv 92/14a‑72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00065.15F.0630.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christinel C***** unter Einbeziehung der im ersten Rechtsgang (vgl zu diesem 13 Os 126/14z) in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs, die rechtlich verfehlt samt Feststellungen wiederholt wurden (RIS‑Justiz RS0100041), (erneut) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (I) und des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (II) schuldig erkannt. Hervorzuheben ist, dass infolge der im ersten Rechtsgang eingetretenen Teilrechtskraft (13 Os 126/14z) Gegenstand des zweiten Rechtsgangs allein die inkriminierten Betrugstaten (nunmehriger Schuldspruch I), die Frage nach gewerbsmäßiger Begehung der Einbruchsdiebstähle (§ 130 vierter Fall StGB, siehe den nunmehrigen Schuldspruch II) und die Strafneubemessung waren.

Danach hat er

(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Nachgenannte durch die Vorgabe der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Gewährung von Unterkunft und von sonstigen Leistungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

A) zwischen 29. März 2014 und 1. April 2014 in Z***** Irmgard K***** im Betrag von 135 Euro;

B) am 7. oder am 8. April 2014 in P***** Gebhard S***** im Betrag von 49 Euro;

(II) die den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten [dort I A und B] auch in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der gegen den Schuldspruch I gerichteten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus der Verwendung von falschen Daten im Gästebuchblatt und dem Verlassen der Pension ohne Bezahlung der Rechnung gezogene Schluss der Tatrichter (US 8) auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass den Beschwerdeführer diese logische und empirisch einwandfreie Begründung, die auch den Umstand der Bezahlung eines Abendessens nicht unberücksichtigt ließ, nicht überzeugt, stellt keine Nichtigkeit her.

Auch der Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5 und 6) ist unzutreffend. Das Erstgericht leitete die diesbezügliche Intention nicht nur aus den einschlägigen Vorstrafen sowie beim Schuldspruch II aus dem Mitführen von Einbruchswerkszeug, sondern auch aus dem raschen Rückfall des Christinel C***** nach seiner Entlassung ab (US 6 iVm 7 und 8) und hielt fest, dass das kriminelle Tun des Angeklagten lediglich durch den Haftaufenthalt unterbrochen war (US 7 f). Soweit die Mängelrüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).

Weshalb die mit Hilfe von verba legalia getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit trotz der Herstellung eines Sachverhaltsbezugs durch Verweis auf die Tathandlungen (US 5 und 6) ungenügend sein sollen, lässt die Subsumtionsrüge (Z 10) hinsichtlich beider Schuldsprüche offen.

Indem die Beschwerde beim Schuldspruch II Konstatierungen zur Willensausrichtung des Angeklagten vermisst, dabei aber die Feststellungen zur Intention in Richtung gewerbsmäßigen Handelns (US 5) übergeht, bringt sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS‑Justiz RS0099810).

Mit dem Vorbringen, wonach es „logisch unmöglich sei, sich durch Einmietung eine Einnahme zu verschaffen“, orientiert sich die Subsumtionsrüge ebenso wenig methodengerecht (RIS‑Justiz RS0116565) an § 70 StGB (vgl übrigens RIS‑Justiz RS0092381) wie sie offen lässt, aus welchem Grund die wiederholte Zueignung unmittelbar der Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte entgegen der Judikatur (RIS‑Justiz RS0092011) keine Einnahme sei, und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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