European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00014.15M.0625.000
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Verpflichtete, der im Lauf des Exekutionsverfahrens sowohl den Erstrichter als auch die Mitglieder des Rekurssenats wiederholt erfolglos abgelehnt hat, beantragte die Delegierung der Exekutionssache an ein (trotz Verbesserungsauftrags des Erstgerichts nicht konkret bezeichnetes) „unbefangenes, MRK‑konformes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz“. Die Ablehnung sämtlicher „als Beklagte geführten“ Richter (offenbar gemeint: insbesondere des Erstrichters und einer Richterin des Rekursgerichts) bleibe weiterhin aufrecht.
Rechtliche Beurteilung
Parteienanträge auf Delegierung können grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (RIS‑Justiz RS0046589 [T19]). Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN darf allerdings nur ein Ausnahmefall sein. Keinesfalls kann ein Delegierungsantrag auf Ablehnungsgründe, behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS‑Justiz RS0114309; RS0046333). Darüber hinaus hat der Delegierungswerber jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret zu bezeichnen (RIS‑Justiz RS0118473).
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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