OGH 3Ob103/15s

OGH3Ob103/15s17.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei D*****, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M. Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, wegen 9.137,26 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. April 2015, GZ 2 R 106/15a, 2 R 107/15y-11, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00103.15S.0617.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 9.137,26 EUR sA antragsgemäß die Exekution ua durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Infolge Rekurses der verpflichteten Partei änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, dass es diesen Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Die betreibende Partei erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts einen als „außerordentlich“ bezeichneten Revisionsrekurs mit dem Antrag, die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Da für den Wert des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren auch der betriebene Anspruch (hier 9.137,26 EUR) maßgeblich ist (vgl RIS-Justiz RS0121365), der Wert des Entscheidungsgegenstands somit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dem an ihn zu richtenden Abänderungsantrag Folge gibt. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird (RIS‑Justiz RS0109620) und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Zulassungsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der betreibenden Partei gegen die Abänderung der Exekutionsbewilligung gemäß § 528 Abs 2 und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109620 [T2] uva).

Stichworte