European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00033.15Z.0610.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz L***** (im dritten Rechtsgang erneut) des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er als Geschäftsführer der K***** GmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem genannten Unternehmen einen Vermögensnachteil in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 36.200 Euro zugefügt, indem er vom 10. Mai 2010 bis zum 24. Juni 2010 in den im Urteil einzeln bezeichneten Fällen vom Konto des Unternehmens Überweisungen in Höhe von insgesamt 36.200 Euro ohne Gegenleistung auf das Konto der Alzbeta Le***** durchführen ließ.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, „Z 9 lit a in eventu Z 10 bzw Z 5 zweiter Fall“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) blieben die zur Nichtannahme einer „Einmann‑GmbH“ führenden Feststellungen nicht unbegründet, sondern wurden aus der Eintragung des Mag. Helmut M***** im Firmenbuch abgeleitet (US 6). Dieser Schluss ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS‑Justiz
RS0099431). Soweit die Rüge aus der Aussage des Beschwerdeführers gezogene Schlüsse des Erstgerichts kritisiert und vorbringt, aus dessen Angaben sei klar ersichtlich, weshalb von ihm auf die Rückforderung der Provisionszahlungen verzichtet wurde, zeigt sie den Nichtigkeitsgrund nicht auf. Im Übrigen ist nicht diese Tatsache, sondern vielmehr entscheidend, dass den Zahlungen nach der Überzeugung der Tatrichter kein Rechtsgrund zugrunde lag (US 8).
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen (RIS‑Justiz RS0115902). Das unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des „§ 281 Abs 1 Z 9 lit a (in eventu Z 10) bzw Z 5 zweiter Fall StPO“ erstattete Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.
Weder mit ihrer Bezugnahme auf eine vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfene Verantwortung des Franz L***** (US 10) noch mit ihrem Hinweis auf die Aussage des Angeklagten Le***** zu „gefakten“ Bestellungen und einer Entlohnung hiefür (ON 90 S 7) noch mit vom Urteilssachverhalt losgelösten rechtlichen Erwägungen zeigt die Rüge eine Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO auf.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10; nominell auch Z 9 lit a) nicht von der durch den Beschwerdeführer bewirkten Verringerung des Kontoguthabens der K***** GmbH, sondern von einer Weiterleitung von Vermögensbestandteilen der F***** AG ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt (US 8 iVm US 2) und verfehlt damit den gesetzlichen
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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