Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger, der bereits in einen Investmentfonds investiert hatte, erwarb am 14. 2. 2007 und am 23. 5. 2007 über Beratung eines Vermögensberaters Wertpapiere, deren Kurs in der Folge sank. Sein Vermögensberater bewarb die Wertpapiere als „mündelsicher“, was nicht in den (vorgelegten) Werbeprospekten steht. Dem Kläger wurden drei Verkaufsprospekte gezeigt, die er nicht durchlas. Ihn faszinierte der Gedanke, „in Häuser“ zu investieren und einen Ertrag zu erzielen. Für ihn stand der Ertrags‑, nicht der Sicherheitsgedanke im Vordergrund.
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte geltend und vertritt zusammengefasst den Standpunkt, bei pflichtgemäßem Verhalten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wäre seine Vermögensschädigung unterblieben, weil er dann die Wertpapiere nicht erworben hätte.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ‑ Hauptbegehren und zwei Eventualbegehren ‑ ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Kläger zeigt in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Das gilt zunächst für die behauptete Aktenwidrigkeit, sie wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
2. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger seine Investition nicht aufgrund der Werbemaßnahmen für das Wertpapier getätigt. Vielmehr steht fest, dass ihm vom Vermögensberater zwar drei Verkaufsprospekte gezeigt wurden, er sich diese jedoch nicht durchlas. Auch in der Revision geht er davon aus, dass er Werbung für die Wertpapiere nicht unmittelbar wahrnahm. Sein Vermögensberater hatte die Wertpapiere als „mündelsicher“ beworben, wovon in den Verkaufsprospekten nicht die Rede ist. Bei seiner Kaufentscheidung stand der Ertragsgedanke im Vordergrund. Hätte er aber seine Investmententscheidungen auch bei Unterbleiben der von ihm beanstandeten Werbemaßnahmen getroffen, mangelt es an der Kausalität des angeblichen behördlichen Fehlverhaltens für den von ihm behaupteten Vermögensnachteil (1 Ob 39/11h).
3. Der Kläger hat entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar vorgebracht, welche konkreten Maßnahmen der FMA seit 2005 dazu geführt hätten, dass ihn sein Vermögensberater anders beraten und er dann von einer Investition Abstand genommen hätte. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, weil das Berufungsgericht vom Erstgericht unterlassene Beweisaufnahmen wegen rechtlicher Unerheblichkeit der davon betroffenen Feststellungen zur Begründung der Handlungspflicht der FMA und zur dadurch bewirkten Änderung der Risikoeinschätzung der Wertpapiere in der Beratung nicht wahrnahm, ist jedoch nicht relevant.
Das Erstgericht stellte nämlich ‑ disloziert in der rechtlichen Beurteilung ‑ fest, selbst wenn Aufsichtshandlungen der FMA den Vermögensberater zu einer anderen Risikoeinschätzung der Wertpapiere veranlasst hätten, hätte dieser Umstand den Kläger nicht vom Kauf abgehalten. In diesem Zusammenhang rügte der Kläger in der Berufung einen rechtlichen Feststellungsmangel, der aber nicht vorliegt, weil das Erstgericht diese (konträre) Feststellung traf (vgl RIS‑Justiz RS0053317 [T1]). Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (vgl RIS‑Justiz RS0041835 [T4, T5]) erhob er insoweit nicht. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu dieser Feststellung eine Beweiswürdigung im Ersturteil vermisst, übergeht es die beweiswürdigenden Erwägungen zur Risikobereitschaft des Klägers, für den die Ertragschancen kaufwesentlich waren. Daraus leitete das Erstgericht schlussfolgernd ab, dass der Kläger auch bei einer höheren Risikoeinschätzung des Wertpapiers durch seinen Berater die Investmententscheidung getroffen hätte (vgl RIS‑Justiz RS0022483 [T1, T2]). Mangels gesetzmäßig ausgeführter Beweisrüge ist von dieser Feststellung auszugehen. Damit fehlt es aber an der Kausalität des angeblichen behördlichen Fehlverhaltens für den geltend gemachten Vermögensschaden, hätte doch selbst eine infolge eines Eingreifens der FMA dahin geänderte Beratung, dass es sich um ein „dynamisches“ Wertpapier oder ein Wertpapier mit hohem Risiko handelte, die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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