European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00028.15F.0429.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision des Klägers als Nichtigkeit geltend gemachte unrichtige Besetzung des Berufungsgerichts lag nach den vom Senat durchgeführten Erhebungen nicht vor. Die Senatszusammensetzung des Berufungsgerichts entsprach der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Linz (vgl insbesondere Punkt 1.2. iVm 3.8.). Der Kläger hat von der Möglichkeit, zum Ergebnis der Erhebungen des Senats Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht. Für die fachkundigen Laienrichter ist keine feste Geschäftsverteilung vorgesehen ( Neumayr in ZellKomm² § 12 Rz 1; Kuderna , ASGG § 12 Erl 1 mwN). Ein ‑ von der Akteneinsicht ausgenommenes ‑ Beratungsprotokoll existiert; dieses befindet sich im Ra‑Akt (vgl Dienstbuch Geo³, Anm 1 und 2 zu § 120 Abs 1, abgedruckt in Danzl , Geo 5 Anm 1 b) zu § 120 Abs 1).
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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