OGH 10ObS29/15k

OGH10ObS29/15k28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2015, GZ 10 Rs 131/14d‑42, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00029.15K.0428.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels infolge Unterlassung der Vernehmung der Klägerin als Partei mit einer ausführlichen Begründung verneint (S 7 f der Berufungsentscheidung).

1.1. Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043061).

1.2. Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist (RIS‑Justiz RS0043061 [T21]), ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (RIS‑Justiz RS0043061 [T14]). Klarzustellen ist nur, dass das Berufungsgericht nicht ‑ wie die Revisionswerberin vermeint ‑ den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet hat, sondern den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen Beweiswürdigung.

1.3. Außerdem ist die Frage, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0040840). Dies trifft ebenso auf die Frage zu, ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären (RIS‑Justiz RS0043320).

1.4 Die Unterlassung der Parteienvernehmung stellt auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar (RIS‑Justiz RS0040840 [T3]).

2. Demnach ist von den in der Revision nicht mehr angreifbaren Feststellungen auszugehen, dass der Klägerin noch Tätigkeiten als Portierin sowie Hilfstätigkeiten im Bereich der Leichtwarenverpackung, in der Werbemittelbranche und bei Adressverlagen möglich sind.

3. Da in der außerordentlichen Revision keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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