OGH 12Os26/15p

OGH12Os26/15p9.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Constantin T***** sowie über die Berufung des Angeklagten Gigi U***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. November 2014, GZ 43 Hv 40/14d‑869, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00026.15P.0409.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Constantin T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Constantin T***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB (A./III./ und IV./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./III./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (C./) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz,

A./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

III./ am 24. Juli 2013 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marian C***** und weiteren unbekannten Mittätern Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** Mobiltelefone, Kameras, Objektive und Notebooks im Gesamtwert von ca 111.000 Euro, indem sie die Außenscheibe des Geschäfts einschlugen;

IV./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Unbekannten als Mittäter Gewahrsamsträgern des Unternehmens M*****

1./ am 25. Oktober 2012 in V***** Mobiltelefone und Kameras im Gesamtwert von 137.624,50 Euro, indem sie eine Auslagenscheibe des Geschäfts und Vitrinen im Geschäftsinneren einschlugen;

2./ am 16. November 2012 in W***** Mobiltelefone und Kameras im Gesamtwert von 191.144,09 Euro, indem sie eine Außenscheibe des Geschäfts und Vitrinen im Geschäftsinneren einschlugen;

3./ am 8. Februar 2013 in W***** Mobiltelefone, Kameras, Objektive und Notebooks im Gesamtwert von ca 106.000 Euro, indem sie eine Außenscheibe des Geschäfts und Vitrinen im Geschäftsinneren einschlugen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Constantin T*****, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die aus den weitgehend tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem hohen Professionalitäts‑ und Organisationsgrad, aufgrund dessen bei lebensnaher Betrachtung nicht auf eine einmalige Tatbegehung geschlossen werden könne, und aus den wiederholten Angriffen über einen längeren Deliktszeitraum hinweg erschlossene Absicht Constantin T*****s (US 38), sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat, also von schweren Diebstählen (§ 128 StGB) und Einbruchsdiebstählen (§ 129 StGB) eine fortlaufende Einnahme für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen zu verschaffen (US 17 iVm US 5), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882, RS0114744).

Das Erstgericht hat ‑ unter gebotener Betrachtung der Entscheidungsgründe und des zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 584; RIS‑Justiz RS0116587) ‑ unmissverständlich festgestellt (US 17 iVm US 5), dass auch der Beschwerdeführer die ihm angelasteten schweren und durch Einbruch begangenen Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat ‑ also gleichartiger Taten ‑ eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Indem die den Entfall der Beurteilung auch nach § 130 dritter und vierter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) nähere Konstatierungen zu den Modalitäten und der daraus resultierenden exakten rechtlichen Einstufung der in Aussicht genommenen, von gewerbsmäßiger Absicht getragenen weiteren Diebstahlsdelinquenz einfordert, jedoch nicht an diesen Urteilsannahmen festhält, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes

(RIS‑Justiz RS0099775).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte