OGH 9Ob59/14p

OGH9Ob59/14p25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Philipp Markowski, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 16.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2014, GZ 1 R 24/14b‑12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. November 2013, GZ 19 Cg 58/13w‑8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.259,64 EUR (hierin enthalten 209,94 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Am 10./13. 9. 2012 schloss sie in Vertretung des Ö*****-Konzerns mit der Beklagten einen Vertrag über die Erbringung von Reinigungsleistungen in den in einer Anlage zum Vertrag näher bezeichneten Objekten und Gebäuden, zu denen auch ein bestimmtes Stellwerk gehört. Gemäß Punkt 2.3. dieses Vertrags hat die Beklagte die Arbeiten unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der sonstigen Erfordernisse des Eisenbahnbetriebs und des Eisenbahnverkehrs zu erbringen und dabei insbesondere die Vorschriften des EisbG zu beachten. Gemäß Punkt 9.1. des Vertrags ist sie verpflichtet, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen nur zuverlässige, vertrauenswürdige, geschulte und nach Möglichkeit ständige Mitarbeiter einzusetzen, die mit sämtlichen einzuhaltenden Sicherheitserfordernissen vertraut zu machen sind. Gemäß Punkt 9.2. ist die Beklagte für die Einschulung und die wiederkehrende Schulung ihrer Mitarbeiter verantwortlich und verpflichtet, alle für die vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Mitarbeiter in die Schulungen zu entsenden.

Nach einer Erstschulung von Mitarbeitern der Beklagten durch die Klägerin erteilten diese den neuen Mitarbeitern der Beklagten die „sicherheitstechnischen Unterweisungen zum Verhalten im Bereich von Gleisen“im Sinne der entsprechenden Formulare der Klägerin. Erlaubniskarten nach § 47 EisbG wurden den Mitarbeitern der Beklagten nicht ausgestellt. Die Klägerin wies die Beklagte auch nicht darauf hin, dass sie sich um solche Erlaubniskarten zu bemühen habe.

Am 12. 11. 2012 rutschte eine Mitarbeiterin der Beklagten, die die Sicherheitsunterweisung am 9. 10. 2012 erhalten hatte, nach der Durchführung von Reinigungsarbeiten am Stellwerk, das über eine Holzbrücke zu erreichen war, auf dieser Brücke aus, stürzte in das darunter gelegene Bachgerinne und verletzte sich.

Anfang April 2013 konfrontierte die Klägerin die Beklagte damit, dass für deren Mitarbeiter keine Erlaubniskarten ausgestellt seien und im Vertrag auf überholte Arbeitnehmerschutzvorschriften Bezug genommen worden sei, was umgehender Berichtigung bedürfe. In einem Gespräch am 9. 4. 2013 vertrat die Beklagte den Standpunkt, dass die von der Klägerin nunmehr geforderten kostenpflichtigen Schulungen, die überdies bis September 2013 ausgebucht seien, weder Gegenstand der Ausschreibung noch ihrer Kalkulation gewesen seien; die vertraglich vereinbarten Schulungen habe sie korrekt durchgeführt. Falls die Klägerin zu einer Klärung der Situation nicht in der Lage sei, werde sie ihre Leistungen einstellen, soweit Standorte nur durch Überqueren der Gleisbereiche zugänglich seien.

Eine solche Einstellung von Leistungen forderte die Klägerin allerdings nicht. Vielmehr teilte sie der Beklagten mit, sie werde deren Schulungsunterlagen dahin prüfen, ob sie inhaltlich den Inhalten der jetzt geforderten Schulungen entsprächen. Sofern dies der Fall sei, könnten die Unterweisungen anerkannt und die Erlaubniskarten ausgestellt werden.

Am 14. 5. 2013 forderte die Klägerin die Beklagte außergerichtlich zur Abgabe einer pönalebewehrten Unterlassungserklärung auf, wonach sie Mitarbeiter, für die keine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs 1 EisbG vorliege und die keine entsprechende Schulung absolviert hätten, nicht auf den Anlagen der Klägerin einsetzen werde. Die Beklagte lehnte eine solche Erklärung wegen der laufenden Gespräche und der Pönaleverpflichtung ab und wies darauf hin, dass der Unfall ihrer Mitarbeiterin mit den spezifischen Gefahren des Bahnbetriebs nichts zu tun gehabt habe.

In weiterer Folge übermittelte die Beklagte der Klägerin die Unterlagen über die von ihr durchgeführten Schulungen ihrer Mitarbeiter, darunter auch von Susanne R*****, und die Klägerin stellte am 27. 5. 2013 umgehend, also insbesondere ohne weitere Schulungen, für alle Mitarbeiter der Beklagten Erlaubniskarten nach § 47 Abs 1 EisbG aus.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten 1.) die Unterlassung jeglichen Eingriffs in ihren Eisenbahninfrastrukturbetrieb, insbesondere durch den Einsatz von Mitarbeitern, für die keine Erlaubniskarten gemäß § 47 Abs 1 EisbG vorliegen und die keine Schulung im Sinne der Ö*****-Sicherheitsunterweisung „Gefahren des Bahnbetriebes“ absolviert haben, auf dem Gelände des Stellwerks und auf den sonstigen Anlagen der Klägerin, und/oder ähnliche Eingriffe, und 2.) die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden der Klägerin aus den in Punkt 1.) beschriebenen Eingriffen in deren Eisenbahninfrastruktur.

Die verletzte Mitarbeiterin der Beklagten habe im Unfallszeitpunkt über keine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs 1 EisbG zum Betreten der Anlagen der Klägerin verfügt und auch keine Schulung (Sicherheitsunterweisung) absolviert gehabt, sodass sie zum Aufenthalt an der späteren Unfallstelle nicht berechtigt gewesen sei. Die Beklagte als ihre Dienstgeberin habe sie folglich unerlaubt für den Dienst an der Unfallstelle eingesetzt. Die Klägerin habe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gesetzliche Verpflichtung, das Betreten von Eisenbahnanlagen durch Mitarbeiter der Beklagten, die über keine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs 1 EisbG verfügen, zu unterbinden, um eine Gefährdung der Schieneninfrastruktur und der körperlichen Unversehrtheit von Leib und Leben zu verhindern. Die für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass die Beklagte, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten regelmäßig Mitarbeiter auf das Gelände der Klägerin entsende, für ihre verunfallte Mitarbeiterin keine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs 1 EisbG habe ausstellen lassen und diese auch keine Sicherheitsschulung absolviert habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass sich beim Unfall ihrer Mitarbeiterin kein Risiko verwirklicht habe, das der Schieneninfrastruktur bzw den Eisenbahnanlagen immanent sei, sodass die Ausstellung einer Erlaubniskarte vor dem Unfall nichts geändert hätte. Schon aus diesem Grund liege keine Rechtsverletzung der Beklagten vor, die zur Erhebung einer Unterlassungsklage berechtigen würde. Im Übrigen sei die verletzte Mitarbeiterin ‑ wie auch alle übrigen Mitarbeiter der Beklagten ‑ zum Unfallszeitpunkt ohnehin entsprechend geschult gewesen, sodass schon damals eine Erlaubniskarte für sie ausgestellt werden hätte können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus den Verwaltungsbestimmungen des § 46, § 47 Abs 1 und § 47c EisbG ergebe sich kein unmittelbarer zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin. Diese habe zwar als Eigentümerin der Infrastrukturanlagen Anspruch auf den zivilrechtlichen Schutz ihres Eigentums, der eine ungestörte Benützung umfasse, weshalb sie Unterlassung von demjenigen verlangen könne, der ihre zum Schutz ihres Eigentums und ihres Betriebs ergangenen Vorgaben und Anordnungen nicht befolge und dadurch ihre Interessen beeinträchtige. Das bloße Fehlen einer Erlaubniskarte, für deren Ausstellung die Voraussetzungen ohnehin gegeben gewesen wären, könne jedoch keinen derartigen Unterlassungsanspruch begründen. Das Feststellungsbegehren sei ebenfalls nicht berechtigt, weil noch kein Primärschaden eingetreten sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Diese könne ihren Unterlassungsanspruch nicht auf eine Schutzgesetzverletzung stützen, weil der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der übertretenen Norm und dem eingetretenen Zustand nicht vorliege. § 47 Abs 1 EisbG bezwecke den Schutz der Sicherheit des Bahnverkehrs und der körperlichen Unversehrtheit von Personen. Sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, die diese für Reinigungsarbeiten einsetze, hätten jedoch ohnehin die erforderlichen Schulungen absolviert. Selbst wenn man aber das Vorliegen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bejahen wollte, fehlte eine Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch. Die Grundsätze der Entscheidung 2 Ob 56/12t, wonach mit einer Unterlassungsklage nicht die Einhaltung der StVO schlechthin gegen Beliebige erzwungen werden könne, weil sie nicht als Popularklage tauge, seien nämlich auch hier anzuwenden.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen eines auf § 47 Abs 1 EisbG als Schutzgesetz gegründeten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs bestehe.

In ihrer Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1. Gemäß § 46 EisbG ist innerhalb der Eisenbahnanlagen ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist es verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben. Gemäß § 47 Abs 1 EisbG ist das Betreten von Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, ‑ von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 47 Abs 2 EisbG abgesehen ‑ nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte zulässig. Gemäß § 47c EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutz der Eisenbahnanlagen, des Betriebs einer Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§ 43 Abs 1, §§ 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird.

1.2. Die verunglückte Mitarbeiterin der Beklagten verfügte zum Unfallszeitpunkt unstrittig über keine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs 1 EisbG. Die Beklagte hat deshalb, indem sie diese Mitarbeiterin zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen am Stellwerk eingesetzt hat, gegen die genannte Bestimmung verstoßen, also rechtswidrig gehandelt.

1.3. Da die Verhinderung von Rechtsverletzungen Vorrang vor deren Beseitigung hat, hat derjenige, dem ein Schaden aus der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinn des § 1311 ABGB vorerst nur droht, gegen den potenziellen Schädiger einen Unterlassungsanspruch ( G. Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 1294 Rz 72 und 74 je mit weiteren Nachweisen).

1.4. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens (hier also des Verstoßes gegen § 47 Abs 1 EisbG) ist allerdings nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte. Bei der Beurteilung eines auf eine Schutzgesetzverletzung gestützten Anspruchs bedarf es stets einer besonderen Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, genauer gesagt des Schutzzwecks der Norm. Wer durch Übertretung eines Schutzgesetzes einen Schaden verursacht, haftet nur dann, wenn sich die dem Verbot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber, wenn ein ganz anderer Schaden eingetreten ist als jener, den das Gesetz verhindern will. Der Schutzzweck der Norm hat eine personelle, eine sachliche und eine modale Dimension. So ist stets zu prüfen, welchen Personenkreis das Schutzgesetz vor welchen Schäden und Tatbegehungs- bzw Schädigungsformen bewahren soll. Der Schutzbereich ist durch eine teleologische Interpretation des Gesetzes zu bestimmen. Dabei genügt es im Allgemeinen, dass die übertretene Norm zumindest auch vor dem eingetretenen Schaden schützen soll ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 § 1311 Rz 11, 12 und 13 je mit weiteren Nachweisen).

1.5. Wie sich aus der zu 1.1. dargestellten Rechtslage ergibt, dient die Bestimmung des § 47 Abs 1 EisbG dem Schutz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens wie der Klägerin vor Schäden durch die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs durch Personen, die Eisenbahnanlagen unbefugt betreten. Berücksichtigt man, dass die Mitarbeiterin der Beklagten die Eisenbahnanlage keineswegs unbefugt, sondern vielmehr ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich bedungenen Reinigungsleistungen betreten hat, und darüber hinaus ‑ so wie alle übrigen für solche Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten ‑ zuvor die erforderliche (vertraglich vereinbarte) sicherheitstechnische Schulung erhalten hatte, sodass sie die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erlaubniskarte nach § 47 Abs 1 EisbG erfüllte, ist dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, dass es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. Der Verstoß der Beklagten gegen die genannte Bestimmung vermag deshalb keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu begründen.

1.6. Ob § 47 Abs 1 EisbG, wie vom Berufungsgericht (und der Klägerin) angenommen, auch die körperliche Unversehrtheit von Personen schützen soll, die über keine Erlaubniskarte verfügen, wäre nur dann zu prüfen, wenn die Klage von einer solchen Person erhoben worden wäre. Dass hingegen durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten die körperliche Unversehrtheit der Klägerin von vornherein nicht gefährdet sein kann, erkennt sie offenbar selbst, bezeichnet sie doch in diesem Zusammenhang die verletzte Mitarbeiterin der Beklagten ‑ und nicht sich ‑ als die Gefährdete.

2. Mit ihren weiteren Revisionsausführungen, wonach ihr auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zustehe, vermag die Klägerin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzutun, weil es sich dabei um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung handelt. In erster Instanz hat sie sich nämlich nicht nur nicht auf einen vertraglichen Anspruch berufen, sondern im Rahmen des Provisorialverfahrens (ON 3) sogar ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht vertragliche, sondern gesetzliche Ansprüche geltend mache.

3. Da also bereits ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu verneinen ist, muss gar nicht mehr untersucht werden, ob die für die Berechtigung einer Unterlassungsklage ebenfalls erforderliche Wiederholungs- bzw (Erst-)Begehungsgefahr (RIS-Justiz RS0037530, RS0037587, RS0009357 ua) vorliegt.

4. Auf ihr Feststellungsbegehren kommt die Klägerin ‑ wie schon in der Berufung ‑ inhaltlich nicht mehr zurück, sodass auch darauf nicht einzugehen ist.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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