OGH 4Nc4/15y

OGH4Nc4/15y19.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei DI G***** P*****, wegen 4.073,22 EUR sA, im zu AZ 17 C 24/15a des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien anhängigen Verfahren über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040NC00004.15Y.0219.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der entsprechend dem Wohnsitz des Beklagten in Wien beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage 4.073,22 EUR sA an offenem restlichen Werklohn. Der Beklagte wendete die fehlerhafte Abrechnung des vollendeten Werks ein, aus der Korrektur der Schlussrechnung ergebe sich sogar eine Überzahlung von 703,38 EUR.

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen in Kärnten, in dessen Sprengel sich das Augenscheinsobjekt befinde. Der Beklagte habe auch dort einen Wohnsitz, der Sitz des klägerischen Unternehmens befinde sich in der Nähe und auch alle sonstigen zu ladenden Personen befänden sich in Kärnten, weshalb die Delegierung zu einer entsprechenden Verkürzung der Verfahrensdauer führen müsste. Weiters verwies der Kläger auf ein seinem Rechtsvertreter zugegangenes Schreiben des Beklagten, aus dem sich die Zustimmung des Klägers zur beantragten Delegierung ergebe.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Delegierungsantrag unter Hinweis auf die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Beklagten mit dem Bemerken vor, es erachte eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Über den Delegierungsantrag kann derzeit nicht entschieden werden.

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.

Eine Äußerung des Beklagten zum Delegierungsantrag des Klägers liegt entgegen der offenbar vom vorlegenden Gericht vertretenen Auffassung nicht vor. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller vorgelegte Kopie eines vor Einbringung des Delegierungsantrags an den Rechtsvertreter des Klägers gerichteten Einverständnisschreibens die Äußerung des Verfahrensgegners zu dem an das Gericht gerichteten Delegierungsantrag nicht zu ersetzen vermag, geht aus der vorgelegten Urkunde hervor, dass der Beklagte mit der Führung des Prozesses vor dem Gericht in Klagenfurt einverstanden wäre, der Kläger beantragte aber die Delegierung an das Bezirksgericht Feldkirchen in Kärnten.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wird daher dem Beklagten vor neuerlicher Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die nach Anordnung des § 31 Abs 3 letzter Halbsatz JN unverzichtbare Möglichkeit einer Äußerung unter Fristsetzung einzuräumen haben (5 Nc 23/14y, 4 Nc 1/11h; RIS‑Justiz RS0112499 [T1]).

Stichworte