OGH 6Ob24/15w

OGH6Ob24/15w19.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 34.926,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 30.103,70 EUR) der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2014, GZ 23 R 112/14f‑57, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00024.15W.0219.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision entfernt sich über weite Strecken von den Feststellungen der Vorinstanzen und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043312). Nach dem Mietvertrag war geplant, nach dem Umbau das erweiterte Mietobjekt im September 2007 zu eröffnen; es sollte dieser Mietvertrag mit September 2007 beginnen. Der Umbau verzögert sich aber im Wesentlichen aus dem Kläger zuzurechnenden Umständen. Selbst bei einem Baubeginn im Mai 2008 hätte das Objekt immerhin noch Ende 2008 übergeben werden können, wenn der Kläger Planungs‑ und Bauleitungsdienstleister in Anspruch genommen hätte. Der Kläger weigerte sich auch, der Beauftragung eines Fachmanns zuzustimmen. Wenn bei dieser Sachlage der Geschäftsführer der beklagten Partei im Juli 2009, sohin nahezu zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, erklärte, dass sein Interesse an dem ‑ immer noch nicht fertig gestellten ‑ Projekt zurückgegangen sei, spricht dies nicht gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen, die die Ursache für die Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Klägers erblickten.

Wenn die Vorinstanzen einen Entgeltanspruch des Klägers für das nie fertiggestellte Objekt verneinten, gingen sie ‑ entgegen den Revisionsausführungen ‑ nicht von einer Vertragsauflösung ex tunc aus, sondern verneinten bloß einen Engeltanspruch des Klägers mangels Übergabe des Bestandobjekts. Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäße Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist ( Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB 4 § 1096 Rz 2). Damit geht aber auch das weitere Vorbringen des Klägers ins Leere, der Mietzinsanspruch sei jedenfalls fällig gewesen, unabhängig davon, ob das Mietobjekt fertiggestellt sei oder nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es nicht einmal zur Übergabe.

Dass der geschuldete Gebrauchsnutzen bereits ursprünglich oder nachträglich ausbleibt, ist dem Bestandgeber dann anzulasten, wenn die Ursache dafür aus seiner Sphäre stammt ( Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB 4 § 1096 Rz 1). Soweit die Revision behauptet, die diesbezüglichen Umstände lägen in der Sphäre der Beklagten, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab.

Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Stichworte