European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00224.14P.0128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane kann dem, der in Ausübung seines Rechts vorgeht, nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RIS‑Justiz RS0026271 [T18]). Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im Allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus (RIS‑Justiz RS0020954 [T1]).
Durch den Hinweis der Beklagten, die Einbringung der Aufkündigung sei ausschließlich als Reaktion auf ihre Mitteilung anzusehen, die Durchführung der angekündigten Umbauarbeiten vor der Schlichtungsstelle überprüfen zu lassen, wird demnach eine schikanöse Rechtsausübung nicht aufgezeigt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Judikatur.
2. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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