OGH 7Ob224/14p

OGH7Ob224/14p28.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. S***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2014, GZ 38 R 197/14y‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00224.14P.0128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane kann dem, der in Ausübung seines Rechts vorgeht, nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RIS‑Justiz RS0026271 [T18]). Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im Allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus (RIS‑Justiz RS0020954 [T1]).

Durch den Hinweis der Beklagten, die Einbringung der Aufkündigung sei ausschließlich als Reaktion auf ihre Mitteilung anzusehen, die Durchführung der angekündigten Umbauarbeiten vor der Schlichtungsstelle überprüfen zu lassen, wird demnach eine schikanöse Rechtsausübung nicht aufgezeigt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Judikatur.

2. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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