OGH 3Nc2/15x

OGH3Nc2/15x21.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der zu AZ 48 C 173/05f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. A*****, wegen 6.640 EUR sA und Räumung, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung des Verfahrens AZ 48 C 173/05f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien an das Bezirksgericht Salzburg und auf Delegierung der mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehenden Ablehnungsverfahren „jeweils an das Bezirksgericht Salzburg, an das Landesgericht Salzburg, an das Oberlandesgericht Linz“, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00002.15X.0121.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Nach Fassung eines Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juli 2011 (8 Ob 90/10h ‑ ON 116) ist das von der Klägerin eingeleitete Mietzins‑ und Räumungsverfahren AZ 48 C 173/05f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien im zweiten Rechtsgang in erster Instanz anhängig.

In der mündlichen Streitverhandlung am 27. 11. 2013 (ON 191) schloss die Erstrichterin das Verfahren und verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung schriftlich ergehe, sofern der Ablehnungsantrag des Beklagten gegen die zuständige Richterin rechtskräftig zurückgewiesen werden sollte.

Der Beklagte beantragt die Delegierung des Streitverfahrens an das Bezirksgericht Salzburg und der mit diesem Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Ablehnungsverfahren jeweils „an das Bezirksgericht Salzburg, an das Landesgericht Salzburg, an das Oberlandesgericht Linz“. Zur Begründung des Delegierungsantrags verwies der Beklagte darauf, dass die Rechtsstaatlichkeit im Verantwortungsbereich des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zusammengebrochen sei; dieser Gerichtssprengel sei europarechtlich uneinsichtig; der Beklagte sei auch von einigen Richtern des Obersten Gerichtshofs vor der Öffentlichkeit lächerlich gemacht worden.

Das Oberlandesgericht Wien ‑ dem der Akt infolge eines vom Beklagten ebenfalls gestellten Fristsetzungsantrags vorgelegt worden war ‑ legte den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Ein Delegierungsantrag kann nicht auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auf behauptete Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (stRsp; RIS‑Justiz RS0114309). Das vorliegende Antragsvorbringen ‑ soweit ihm überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist ‑ erschöpft sich jedoch im Vorwurf, dass die bisher im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien befassten Richter gesetzwidrig agiert hätten und „europarechtlich uneinsichtig“ seien.

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