European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00002.15X.0121.000
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Nach Fassung eines Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juli 2011 (8 Ob 90/10h ‑ ON 116) ist das von der Klägerin eingeleitete Mietzins‑ und Räumungsverfahren AZ 48 C 173/05f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien im zweiten Rechtsgang in erster Instanz anhängig.
In der mündlichen Streitverhandlung am 27. 11. 2013 (ON 191) schloss die Erstrichterin das Verfahren und verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung schriftlich ergehe, sofern der Ablehnungsantrag des Beklagten gegen die zuständige Richterin rechtskräftig zurückgewiesen werden sollte.
Der Beklagte beantragt die Delegierung des Streitverfahrens an das Bezirksgericht Salzburg und der mit diesem Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Ablehnungsverfahren jeweils „an das Bezirksgericht Salzburg, an das Landesgericht Salzburg, an das Oberlandesgericht Linz“. Zur Begründung des Delegierungsantrags verwies der Beklagte darauf, dass die Rechtsstaatlichkeit im Verantwortungsbereich des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zusammengebrochen sei; dieser Gerichtssprengel sei europarechtlich uneinsichtig; der Beklagte sei auch von einigen Richtern des Obersten Gerichtshofs vor der Öffentlichkeit lächerlich gemacht worden.
Das Oberlandesgericht Wien ‑ dem der Akt infolge eines vom Beklagten ebenfalls gestellten Fristsetzungsantrags vorgelegt worden war ‑ legte den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Ein Delegierungsantrag kann nicht auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auf behauptete Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (stRsp; RIS‑Justiz RS0114309). Das vorliegende Antragsvorbringen ‑ soweit ihm überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist ‑ erschöpft sich jedoch im Vorwurf, dass die bisher im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien befassten Richter gesetzwidrig agiert hätten und „europarechtlich uneinsichtig“ seien.
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