OGH 15Os152/14p

OGH15Os152/14p14.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tamara S***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gabriel E***** sowie die Berufungen der Angeklagten Tamara S***** und der Privatbeteiligten L***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 2014, GZ 75 Hv 57/14x‑90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00152.14P.0114.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Gabriel E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Angeklagten Tamara S***** enthält, wurde Gabriel E***** ‑ebenso wie Erstere ‑ des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 23. Dezember 2013 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer mit einem Laserpointer versehenen Faustfeuerwaffe der Marke Glock, und einer Waffenattrappe, nämlich einer mit Laserpointer versehenen Softgun, Gewahrsamsträgern des Unternehmens L***** GmbH Bargeld in Höhe von 3.047.755 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie Yakup Si***** und Dora N***** bei der Befüllung eines Bankomaten „überfielen und überwältigten, sie zu Boden brachten, fesselten und Mützen über (gemeint [US 10]:) deren Köpfe zogen“ und das im Geldtransporter befindliche Bargeld zur Befüllung der Bankomaten an sich nahmen.

Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde betreffend Gabriel E***** gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB ein Geldbetrag von 43.000 Euro für verfallen erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen dieses Verfallserkenntnis richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabriel E*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) behauptet, das Erstgericht hätte aufgrund seiner Überzeugung, dass der vom Angeklagten Gabriel E***** auf das Konto der (von diesem als Geschäftsführer und Alleingesellschafter geleiteten) Se***** GmbH eingezahlte Geldbetrag in Höhe von 43.000 Euro Teil der Beute gewesen sei (US 11), nicht den Verfall aussprechen dürfen, sondern „die Beute“ an die Geschädigte L***** GmbH ausfolgen müssen. Indem sie damit jedoch keine Umstände iSd § 20a Abs 2 Z 2 und 3 StGB nennt, die den Verfall ausschließen würden, legt sie nicht dar, warum das Schöffengericht ‑ trotz der Urteilsannahme, dass der bezeichnete Geldbetrag durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurde (§ 20 Abs 1 zweiter Fall StGB) ‑ durch den Verfallsausspruch seine Strafbefugnis überschritten haben soll.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts ‑ das die Verantwortung des Angeklagten, der auf das Konto der GmbH überwiesene Geldbetrag stamme aus längst fälligen Honorarforderungen, „nicht überzeugen konnte“ (US 15) ‑ richtet und unter Verweis auf die Pflicht zur „materiellen Wahrheitsforschung“ die erstrichterliche Annahme kritisiert, der Eingang der vom Angeklagten behaupteten Honorarzahlungen sei aus den vorgelegten Urkunden und Kontoauszügen nicht ersichtlich (US 15), zeigt sie keine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage auf, sondern erstattet lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0114233).

Mit dem Einwand eines „Rechenfehlers bei der Schadensberechnung“, demzufolge der nicht aufgefundene, durch den Raubüberfall erbeutete Geldbetrag 109.880 Euro (statt 110.150 Euro, US 11) betrage, wird mit Blick auf das gegenständliche Verfallserkenntnis - das von der dem Beschwerdeführer insgesamt zugeordneten Beute (US 11 f) lediglich einen Betrag von 43.000 Euro für verfallen erklärt - weder die Sanktionsbefugnis noch die Ermessensentscheidung innerhalb dieser angesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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