OGH 4Ob233/14i

OGH4Ob233/14i16.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M***** A*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2014, GZ 34 R 123/14d-13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00233.14I.1216.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die beanstandete Äußerung zu Zwecken des Wettbewerbs iSv § 7 UWG erfolgte, kann offen bleiben, weil die Beschlüsse der Vorinstanzen jedenfalls durch § 1330 ABGB gedeckt sind. Der Beklagte hat nicht bloß einen Verdacht geäußert, sondern mit dem Vorwurf der Beteiligung an einer Beweismittelfälschung ‑ auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ‑ eine konkrete Tatsachen-behauptung aufgestellt. Daher ist die Rechtsprechung zur möglichen Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung (RIS‑Justiz RS0102056) nicht einschlägig. Den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis (RIS‑Justiz RS0031798) hat der Beklagte nicht erbracht.

Stichworte