OGH 14Os122/14v

OGH14Os122/14v16.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fidaim H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Fidaim H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juli 2014, GZ 065 Hv 75/14w‑69, und über die Beschwerden dieses Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00122.14V.1216.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Fidaim H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ Fidaim H***** jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (I/A) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG (I/B) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** gewerbsmäßig

(I/A) am 29. September 2013 Gewahrsamsträgern des Gastronomiebetriebs „Cafe Ha*****“ fremde bewegliche Sachen, nämlich 381,70 Euro Bargeld, Getränke und Zigaretten, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen, indem er ein Fenstergitter herunterriss, in das Lokal einstieg und Automaten aufbrach;

(I/B) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar am 10. März 2014 zwei Päckchen Kokain zu insgesamt 1,6 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 15,84 % (1) und am 17. März 2014 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 23 % (2), wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Soweit sie das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber nur zum Schuldspruch I/A argumentiert, war sie im gegen den Schuldspruch I/B gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen bei der Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Weshalb das Erstgericht (zu I/A) ‑ zusätzlich zu den Urteilskonstatierungen (US 5 f) ‑ weitere Feststellungen dazu treffen hätte müssen, auf welche Art und Weise der Angeklagte das Eisengitter und die Automaten aufgebrochen, die Geldladen entleert und die Diebsbeute abtransportiert hat, macht die Beschwerde (nominell Z 5) nicht deutlich.

Der weiteren Rechtsmittelargumentation (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Täterschaft des Angeklagten aus dem Umstand, dass sein Mobiltelefon am Tatort aufgefunden wurde, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Die Kritik an dieser Urteilsannahme stellt sich als bloßer Versuch des Beschwerdeführers dar, seiner leugnenden Verantwortung (wonach ihm das Telefon gestohlen worden sei) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.

Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) wird Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0117445).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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